19 d) Mit der Begründung einer Mitgliedschaft des Landtags in einem politischen Verein wie hier habe die gewesene Parlamentspräsidentin unzulässig in die Gleichheit des Mandats und das Verbot der Einmischung eingegriffen. Als verbotener Eingriff sei von der Rechtsprechung eine "Abmachung über die Ausübung des Mandats" anerkannt, die hier vorliege. Die Mitgliedschaft des Landtags in dem Verein ergebe nur einen Sinn, wenn damit deutlich gemacht werde, dass der Landtag im Sinn dieses Vereins handle. Die Mitgliedschaft begründe daher mittelbar einen moralischen und gesellschaftspolitischen Druck auf den einzelnen Abgeordneten und die Organteile des Landtags. Da der Verein der Pflege von Demokratie und Toleranz dienen wolle, könne hier nicht das Argument herangezogen werden, dass es sich um eine "wertneutrale" Mitgliedschaft handle. Die Mitgliedschaft in diesem Verein sei ähnlich zu beurteilen wie eine in der CSU oder der katholischen Kirche - beides zweifellos demokratische und tolerante Organisationen - und würde die Abgeordneten unzulässig vereinnahmen. Zugleich finde damit eine Inpflichtnahme aller Abgeordneten des Landtags dergestalt statt, dass jedem, der sich gegen diese Mitgliedschaft ausspreche, in der Folge "Demokratiefeindlichkeit und Intoleranz" vorgeworfen würde, wodurch er Gefahr laufe, in den Verdacht der politischen Illoyalität gegenüber "demokratischen Werten" zu kommen. Im Ergebnis habe der einzelne Abgeordnete damit nur die Möglichkeit, sich der Agenda des Vereins zu fügen oder normativ als Demokratiegegner zu gelten, was eine mit einem demokratischfreiheitlichen Verfassungsgefüge schlicht unvereinbare Vereinnahmung sei. 20 e) Mit ihrer eigenwilligen Entscheidung, den Landtag als Organ zur Mitgliedschaft in einem Verein einzutragen, habe die gewesene Landtagspräsidentin auch gegen ihre Treuepflicht gegenüber dem Parlament und seinen Organen verstoßen; Gleiches gelte hinsichtlich der amtierenden Landtagspräsidentin, weil diese es bewusst unterlasse, diesen verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. 21 III. 22 1. Die Präsidentin des Bayerischen Landtags hält die gestellten Einzelanträge für unzulässig und unbegründet und beantragt, den Antrag (insgesamt) abzuweisen. 23 Die einzelnen Anträge seien unzulässig, da die von den Antragstellern verfolgten Begehren je keinen zulässigen Gegenstand eines Organstreitverfahrens darstellten. Das kontradiktorische Organstreitverfahren diene nicht der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns, sondern nur der Feststellung, ob eine beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstoße; im Organstreitverfahren erfolge keine Verpflichtung eines Antragsgegners zu einem bestimmten Verhalten. Darüber hinaus hätten die Antragsteller nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die langjährige und ununterbrochene Mitgliedschaft des Bayerischen Landtags im "Bayerischen Bündnis für Toleranz" sie in ihren eigenen, verfassungsmäßigen Rechten verletzen solle. Auch werde verkannt, dass die Bayerische Verfassung keine Prozessstandschaft eines Organteils für "sein" Organ kenne, mithin die Geltendmachung einer Prozessstandschaft als Oppositionsfraktion für den Bayerischen Landtag ausgeschlossen sei. Soweit es um die Fragestellung gehe, ob die Landtagspräsidentin ihre Befugnisse überschritten habe und über eine Mitgliedschaft allein der Landtag entscheiden müsse, hätte diese Frage durch Stellung eines entsprechenden Parlamentsantrags dem Landtag zur Abstimmung vorgelegt werden können, bevor gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werde. 24 Die Mitgliedschaft des Landtags im Bayerischen Bündnis für Toleranz und die Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags an dieses Bündnis erfolgten im Rahmen der der Landtagspräsidentin durch die Bayerische Verfassung und die Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. Gemäß Art. 21 Abs. 2 BV sei es eigene verfassungsmäßige Aufgabe der Landtagspräsidentin, über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses zu verfügen und damit letztlich den Verwaltungshaushalt des Landtags zu vollziehen, wobei sie an das Haushaltsgesetz und die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben gebunden sei. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bayerischen Landtags (BayLTGeschO) lege fest, dass die Präsidentin die Geschäfte des Landtags führe, wozu auch ihre Befugnis zur Ausführung des Haushaltsplans des Parlaments in eigenverantwortlicher Disposition nach dem Haushaltsgesetz gehöre. Demzufolge sei es grundsätzlich eigene und nicht abstimmungsbedürftige Aufgabe der Landtagspräsidentin, den Verwaltungshaushalt des Landtags nach dem Haushaltsplan des Parlaments zu vollziehen und auszuführen, soweit die Verfügungen mit dem Haushaltsgesetz im Einklang stünden. 25 Im System der repräsentativen Demokratie sei die Vertretungs- bzw. Repräsentationsfunktion als zentrale Funktion des Parlaments anzusehen. Daneben bestehe als weitere zentrale und elementare Funktion des Parlaments dessen Öffentlichkeitsfunktion, und zwar auch im Sinn des Kontakts zum repräsentierten Volk bzw. konkret zu den Bürgerinnen und Bürgern. Dies erfordere heutzutage ein aktives Tätigwerden im Sinn einer parlamentarischen Öffentlichkeitsarbeit und ein aktives Informieren der Öffentlichkeit. Für eine stetige Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sei es unverzichtbar, dass der Landtag nicht nur im Rahmen der täglichen Parlamentsarbeit die Verfassungswerte achte, sondern sich als Verfassungsorgan auch öffentlich für deren Erhaltung und Schutz engagiere und dieses Engagement öffentlich kommuniziert werde. Die Öffentlichkeitsarbeit gehöre per se zu den Aufgaben der Landtagspräsidentin, die das Parlament als Akteurin in der offenen Gesellschaft vertrete. Um dieser zentralen Aufgabe des Parlaments in angemessener Weise gerecht werden zu können, würden im Haushaltsplan des Landtags jährlich Haushaltsmittel für die "Öffentlichkeitsarbeit des Landtags" unter der Haushaltsstelle Kapitel 0101, Titel 53121 bereitgestellt. Bei der - grundsätzlich jederzeit beendbaren - Mitgliedschaft im Bayerischen Bündnis für Toleranz und der Zahlung des

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