BGH, Beschluss vom 20.12.1972 – IX ZB 753/72LG Berlin; KG03.07.1972 Titel: BGH: Beschluss vom 20.12.1972 - IX ZB 753/72 Normenkette: Art. VIII BEG-SchlußG Amtlicher Leitsatz: Gemäß Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG kann ein Anspruch auch dann nach dem 31. Dezember 1969 nicht mehr angemeldet werden, wenn seine Voraussetzungen erst nach diesem Termin eingetreten sind. Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist des Art. VIII Abs. 1 Nr. 1 BEG ist unzulässig. Die Frist des Art. VIII Abs. 1 Satz 1 BEG-SchlußG und der Ausschluß der Wiedereinsetzung verstoßen nicht gegen das Grundgesetz. Rechtskraft: rechtskräftig Text1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1972 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 3. Juli 1972 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Der jüdische Kläger wanderte aus Verfolgungsgründen im April 1933 von Berlin in die

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