OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2021 - 1 B 915/21 Fundstelle openJur 2021, 24069 Verfahrensgang vorher: Az. 15 L 513/21 Rkr:  AmtlSlg:  Tenor 1 Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. 2 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. März Bundespolizeiakademie vom 23. Februar 2021 wird wiederhergestellt. 3 Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. 4 Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 2021 gegen die Verbotsverfügung der Gründe 5 Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die gegen den angefochtenen Beschluss fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat bei der hier veranlassten Überprüfung beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO), stellen die tragenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung durchgreifend in Frage. Da sich der erstinstanzliche Beschluss auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung (Ziffer 1.) zu korrigieren und in der Sache dem mit der Beschwerde weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag des Antragstellers stattzugeben, 6 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 2. März Bundespolizeiakademie vom 23. Februar 2021 wiederherzustellen. 2021 gegen die Verbotsverfügung der 7 Das Verwaltungsgericht hat diesen Eilantrag im Kern mit der folgenden Begründung abgelehnt: Der zulässige Aussetzungsantrag sei unbegründet. Die erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte sei weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu beanstanden. In formeller Hinsicht genüge sie mit der insoweit gegebenen, auf die Eilbedürftigkeit im Einzelfall abstellenden Begründung namentlich den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In materieller Hinsicht überwiege das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung (das Suspensivinteresse des Antragstellers), da die auf § 66 Satz 1 BBG gestützte Verbotsverfügung nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren offensichtlich rechtmäßig sei und ferner ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung vorliege. Die nach mündlicher Anhörung des Antragstellers ergangene Verbotsverfügung sei materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen, voller gerichtlicher Überprüfung unterliegenden Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm, nach der die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verbieten kann, seien gegeben. Es lägen zwingende dienstliche Gründe in Gestalt des Verdachts einer Gefahrenlage vor. Insofern könne offen bleiben, ob die Annahme der Antragsgegnerin zutreffe, das in Rede stehende Verhalten des Antragstellers offenbare eine "zumindest latent rassistische und rechtsextreme Gesinnung" und sei daher als Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue (Art. 33 Abs. 5 GG, § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG) zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe nämlich auch nach derzeitigem Erkenntnisstand jedenfalls fehlerfrei angenommen, dass hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß des Antragstellers gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 61 Abs. 1 Satz 3 BBG) und - unabhängig davon - auch durchgreifende Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bestünden. Ausschlaggebend für diese Bewertung sei zunächst der Inhalt des 25 Sekunden langen Videos, um dessen

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