getrennt werden. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht bei der Würdigung des
Gesamtverhaltens des Vaters des Klägers zu Recht auch berücksichtigt, daß dieser der jüdischen
Kaufmannsvereinigung angehört und den Kläger nicht deutsch erzogen habe, sondern ihn jüdische
Schulen habe besuchen lassen, und daß der Kläger ebensowenig wie die vernommenen Zeugen
habe angeben können, ob und ggf. welcher deutschen Vereinigung der Vater des Klägers angehört
habe.
3.
Die Revision des Klägers ist offenbar unbegründet. Über sie kann gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO
ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden werden.
Da das Verwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, die Revision ausschließlich auf
wesentliche Mängel des Verfahrens gestützt ist und, wie oben ausgeführt, die Voraussetzungen der
Nrn. 1 und 2 des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, führt die Revision lediglich zu einer
Entscheidung über die gerügten Verfahrensfehler und erlaubt dem Senat keine Überprüfung der
sachlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 137 Abs. 3 VwGO, § 38 Abs. 2 FG, § 333 LAG).
Wie sich aus den Ausführungen zu II. 2. ergibt, beruht das angefochtene Urteil nicht auf von dem
Kläger gerügten Verfahrensfehlern.
4.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens ergibt sich aus §
154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerde- und das
Revisionsverfahren beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Zitiervorschlag:
BVerwG Beschl. v. 15.1.1973 – III CB 103.71, BeckRS 1973, 31281799
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31281799
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2/28/2023