- genommen, für das hält der - Tatrichter allerdings unterdessen entkräftet. Immerhin habe der Kläger - so meint Berufungsgericht - im Zusammenhang mit den Vor- fällen in Lemberg Kreise der mag tung sein Bevölkerung licherweise Es 16 zu Unrecht dahinstehen, des ob Ministeramt eingebüßt; hielten - wenn ihn auch - für politisch diese Gegebenheiten Berufungsgerichts weite nicht rechtfertigen, mög- tragbar. die der Werbe- Beeinträchtigung des Klägers geführt haben. Jedenfalls ist die Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden, der beiläufigen beanstandeten solches Artikel Gewicht Entschädigung dem Geld wird gegen Wehr zu. setzen. wurde, weitere Das lediglich Frage herangezogen, sind. die In durchaus daß solchem weitere werden anderen die einer Recht gleichen hat - bei der Bedeutung einer Revision einmal Inhalts diesen zur Um- Beurteilung der Voraussetzungen Geldentschädigung diesem Be- abgesprochen, besonderen kann kein müßte. Persönlichkeitsrecht das dem Zubilligung Berufungsgericht ob in Umständen Auffassung Verletzungen Rahmen rechtliche diese durch der nicht — neben Zubilligung Klägers diesen ausgeglichen dessen stand für unter entgegen Betroffenen, sich des gerechterweise in beeinträchtigt sei beizumessen, cinträchtigung Damit Erwähnung gegeben Gesichtspunkt zukommen (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = IM BGB $ 847 Nr. 33 = GRUR 1969, 301 m.Anm. Bußmann). Im übrigen bleibt der Betroffene, wie wegs schutzlos. die Der vorliegende Sachlage zeigt, keinesKläger hat sich mit Erfolg gegen

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