- 17T -
die
eingetretene
Beeinträchtigung
lichkeitsrechts und gegen
Zukunft zur Wehr gesetzt.
lichten
Widerruf
und
seines
Persön-
weitere Verletzungen in
Er hat einen veröffent-
einen
Titel
auf
Unterlassung
erlangt.
da) Zudem
sonderem
Maße
Hat
spricht
gegen
der
diese
die
Gestaltung
Bejahung
Betroffene
wie
des
hier
-— neben
(vgl.
12.
- VI ZR 95/64 = IM GG Art.
einen
Widerruf
Rahmen
und
1965
der
erlangt,
gebotenen
daraufhin
außerdem
Unbill
in Geld
noch
hier
daß
in
Weise
Schaden
ZR
NSW .1966,
ohne
einen
(nur)
268/64
2353;
mit
Frage
Rechtsirrtum
hat
schuldhaft
Ausgleich
5 Nr.
20)
im
Gegebender
erlittenen
das
Be-
verneint.
mehrfach
aus-
Persönlichkeitsrecht
verletzt
wenn
für
worden
ist,
seinen
immateriellen
sich
die
vom
erlittene
nicht in anderer Weise befriedigend
(BGH Urteil vom 16. September 1966
zu
III
vgl.
2 = IM Kunstürh6
auch:
BGHZ
35,
$ 23
363,
Nr.
369;
9 =
39,
124, 133; BGH Urteil vom 5. Jamuer 1962 - VI ZR 72/61
BGB $ 823 (Ah) Nr. 16; Urteil vom 5. Januar 1963- VI
ZR
216/62
-
beachten
hat
bereits
in Geld
kann,
Un-
vom
zu
Entschädigung
Diese
einem
Umstand
gesamten
dessen
verlangen
Urteil
dieser
die
Senat
jemand,
Beeinträchtigung
ausgleichen 1&ßt
- VI
eine
erkennende
gesprochen,
Schädiger
ob
erheischen.
rufungsgericht
schwerer
ist
Gesamtwertung
zu wägen,
heiten
Der
so
BGH
in be-
Klageanspruchs.
terlassungstitel
Oktober
hierzu:
hier
= IM BGB
$ 847 Nr.
25;
vgl.
weiter:
= IM