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zweifelhaft, ob dem Zweitbeklagten, der keine unmittelbare Beteiligung des Klägerg an den Pogromen
behauptet
hat,
erwähnten
Sinne
sondern
falls
ihn
mittelbar
insoweit
erscheint
schädigung
weiteren
bei
Umatände
Umstände
standes
sowie
In
bar,
In
diesem
hin,
der
in
hat.
ge-
Jeden-
Gestaltung
eine
geboten,
sofern
für
dem
Zusammenhang
berichtet
Anlaß
das
Berufungsgericht
Publikation
und
damaligen
und
Beweggrund
Ent-
man
die
die
ihres
des
nur
Bundesregierung
gemeinschaftswichtige
Zusammenhang
zu
diesem
in
dem
Sinne
dem Artikel
für
Zweck,
ist
erster
den
Gegen-
Zweitbeklagten.
"am
die
zu
der
Öffentlichkeit
Kläger
habe
schon
sehr
der
zu
verstehen,
auf
Leser
näher
und
erörtern.
Hinweis
Ausführung
den
erkenn-
zu begründen.
des
der
Berufungs-
Kläger
werde
erwähnt.
das Berufungsgericht darauf
Artikel werde ein Komplex
früher
persönlich
Frage
These
Rande!"
erregt
hinzuweisen
unbefangenen
diese
auch
Linie
nur
geschah
Des weiteren weist
in dem beanstandeten
angesprochen,
der
einen
nur
hinzunimmt.
OMzOzOzeEez",
urtcils
in
der
eine
"Fall
nicht
diesen
Anliegen bestand nach Auffassung des Tatrichters
auf die nach seiner Meinung verfehlte Personal-
politik
damit
in
solcher
würdigt
näheren
mit
unzutreffend
in Geld
Hierbei
Dossen
darin,
vielmehr
die
habe.
an
den
in-
Den
und
ausländische
damaligen
Verdacht,
Ausschreitungen
teil-