Mit Kläger der seinen zugelassenen Antrag entschädigung auf Revision verfolgt Zubilligung einer der Geld- weiter. Entscheidungsgründe: mu am a 1. lung Das am ee fm qua Den mai Hana al ab map Ay Are mn a a Berufungsgericht zugrunde, daß die me legt Beklagten seiner durch Beurtei- die beanstandete Veröffentlichung in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen haben. Im einzelnen 1äßt es dahinstehen, ob entsprechend der gefestigten Recht- sprechung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts für die erlittene ideelle Einbuße grundsätzlich eine Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Jedenfalls hält es das Klagebegehren nicht gerechtfertigt, weil es an den deshalb für zu fordernden zusätzlichen Zubilligung Voraussetzungen Geldentschädigung 2. Damit einstimmung mit geht der das Berufungsgericht Rechtsprechung insbesondere des davon aus, durch seines Falle Schadens zumubilligen schwerenden dürfnis eine durch einer dem Ausgleich Senats, Verletzung Ersatz des schlechthin und jedem bestimmten das ideelle einer in er- unabweisbare Betroffenen Zuerkennung zutreffend Betroffenen ist für in Über- Bundesgerichts- schuldhafte Nur unter Voraussetzungen gewissen tigungen nicht ist. anzuerkennen, des erkennenden Persönlichkeitsrechts immateriellen einen dem die fehle. hofs, daß für Be- wenigstens Beeinträch- Geldentschädigung

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