Mit
Kläger
der
seinen
zugelassenen
Antrag
entschädigung
auf
Revision
verfolgt
Zubilligung
einer
der
Geld-
weiter.
Entscheidungsgründe:
mu am a
1.
lung
Das
am
ee fm qua Den mai Hana al ab map Ay Are mn a a
Berufungsgericht
zugrunde,
daß
die
me
legt
Beklagten
seiner
durch
Beurtei-
die
beanstandete
Veröffentlichung in das Persönlichkeitsrecht des
Klägers eingegriffen haben. Im einzelnen 1äßt es
dahinstehen,
ob
entsprechend
der
gefestigten
Recht-
sprechung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts
für die erlittene ideelle Einbuße grundsätzlich
eine
Entschädigung
in Geld
gefordert
werden
kann.
Jedenfalls hält es das Klagebegehren
nicht gerechtfertigt, weil es an den
deshalb für
zu fordernden
zusätzlichen
Zubilligung
Voraussetzungen
Geldentschädigung
2.
Damit
einstimmung
mit
geht
der
das Berufungsgericht
Rechtsprechung
insbesondere
des
davon
aus,
durch
seines
Falle
Schadens
zumubilligen
schwerenden
dürfnis
eine
durch
einer
dem
Ausgleich
Senats,
Verletzung
Ersatz
des
schlechthin
und
jedem
bestimmten
das
ideelle
einer
in
er-
unabweisbare
Betroffenen
Zuerkennung
zutreffend
Betroffenen
ist
für
in Über-
Bundesgerichts-
schuldhafte
Nur unter
Voraussetzungen
gewissen
tigungen
nicht
ist.
anzuerkennen,
des
erkennenden
Persönlichkeitsrechts
immateriellen
einen
dem
die
fehle.
hofs,
daß
für
Be-
wenigstens
Beeinträch-
Geldentschädigung