Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die vom Kläger gegen das Urteil des
Landgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt. Er verfolgt seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land
hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht
keine Kapitalentschädigung für seinen Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen
Fortkommen zu. Denn das Berufungsgericht hat gemäß §§92 Abs. 3, 77 BEG mit Recht auf
die für den Kläger nach §§92, 76 BEG zu errechnende Kapitalentschädigung nicht nur
das von ihm seit dem 1. Juli 1948 erzielte Arbeitseinkommen, sondern auch das ihm von der F
seiner früheren Arbeitgeberin, gezahlte Ruhegehalt angerechnet. Daß auch das Ruhegehalt,
das der Arbeitgeber einem von ihm aus Verfolgungsgründen entlassenen Arbeitnehmer zahlt,
auf die diesem zustehende Entschädigung für Schaden im beruflichen
Fortkommen anzurechnen ist, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 1. Februar 1961 IV
ZR 214/60 (RzW 1961, 271, Nr. 25) ausgesprochen. Der hier zu entscheidende Fall gibt
keinen Anlaß, diese Rechtsfrage auf Grund der mit der Revision vorgetragenen Erwägungen
nochmals zu prüfen. Nach §§92 Abs. 3, 77 BEG sind Entschädigungen, Zuwendungen,
Unterhaltsbeiträge und ähnliche Leistungen, die der Verfolgte von einem früheren Arbeitgeber
erhalten hat, von dem für ihn zu errechnenden Betrag der Kapitalentschädigung abzuziehen.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat der frühere
Arbeitgeber des Klägers diesem nach seiner Entlassung ein Ruhegehalt von 3.000 RM
monatlich zuerkannt. Soweit ihm dieses Ruhegehalt aus Gründen seiner Rasse nicht gezahlt
worden ist, ist es ihm von seinem Arbeitgeber nachgezahlt worden. Ein Ruhegehalt, das erst
aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der aus Verfolgungsgründen erfolgten Entlassung
zuerkannt wird, gehört jedenfalls zu den in §92 Abs. 3 genannten Zuwendungen, die auf die
Kapitalentschädigung anzurechnen sind. Denn dieses Ruhegehalt wird nur mit Rücksicht auf
die verfolgungsbedingte Entlassung und als Entschädigung für sie gezahlt. Die zutreffenden
Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben, daß der Kläger unter Berücksichtigung
seiner nach dem 1. Juli 1948 erzielten Arbeitseinkünfte und des ihm von der F gezahlten
Ruhegehalts keinen Anspruch auf Kapitalentschädigung für den erlittenen Schaden im
beruflichen Fortkommen mehr hat. Seine Revision mußte daher mit der Kostenfolge