Anspruch auf Entschädigung. In der Anlage wird auch der Name von D. genannt. Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 2013 den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass ein Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 Abs.6 VermG nicht vorliege, da der durch die Zahlung der Judenvermögensabgabe eingetretene Schaden ausgeglichen und ein Schaden wegen des Verkaufs der Wertpapiere nach rückersta@ungsrechtlichen VorschriTen nicht angemeldet worden sei. Ein Schädigungstatbestand liege auch deshalb nicht vor, da im Entschädigungsverfahren in den 1950er-Jahren erklärt worden sei, dass die IG-Farben-Ak_en im Börsenverkehr durch die Bank veräußert worden seien. Auch in Bezug auf die bei der Frankfurter Bank deponierten Wertpapiere seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Insoweit habe D. die Wertpapiere auf seine Frau und Töchter übertragen, so dass ihm selbst kein Schaden entstanden sei. Durch die Übertragung auf seine Frau sei der Schädigungstatbestand ebenfalls nicht erfüllt. Außerdem sei der Anwendungsbereich des VermG nicht eröffnet, da sich der Hauptsitz der IG Farben in Frankfurt am Main und damit außerhalb des Geltungsbereiches des VermG befunden habe. Ein Fall des §§ 1 Abs.6, 3 Abs. 1 S. 4 VermG liege nicht vor. Mit ihrer am 25. September 2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Es bestehe ein Anspruch nach §§ 1 Abs.6, 3 Abs. 1 S. 4 VermG. D. habe verfolgungsbedingt Ak_en an der IG Farben verloren. Er habe 1942 Wertpapiere in Höhe von nom. 880.000,00 RM zur Begleichung der Judenvermögensabgabe veräußern müssen, ohne die freie Verfügbarkeit über den Gegenwert zu erlangen. Insoweit stehe ihr nunmehr ein Anspruch nach §§ 1 Abs.6, 3 Abs.1 Satz 4 VermG zu. Dafür sei es auch nicht erforderlich, dass in einem rückersta@ungsrechtlichen Verfahren die Wertpapiere als solche hä@en zurückübertragen werden müssen, denn dieses Erfordernis könne weder dem Wortlaut noch der Begründung der Norm entnommen werden. Nachdem die Klägerin zunächst ankündigte, die Feststellung ihrer Berech_gung in einem größeren Umfang zu beantragen, beantragt sie nunmehr, unter Augebung des Bescheides des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 festzustellen, dass die Klägerin hinsichtlich der Beteiligung von R. an der IG Farben in Höhe von nominell 880.000,00 RM Berech_gte im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid und weist ergänzend darauf hin, dass der Antrag verfristet sei, da er bezüglich der Betriebsgrundstücke nicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die

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