des Unternehmens selbst, insbesondere das Quorum, ist entgegen dem ersten Teilsatz in Satz 4 nicht Voraussetzung.“ Wäre der Gesetzgeber der Auffassung gewesen, dass als weitere (ungeschriebene) Voraussetzung der Anwendbarkeit des 2. Halbsatzes des § 3 Abs.1 Satz 4 VermG zwar nicht das Unternehmen, wohl aber die Beteiligung als solche zurückgegeben werden muss, wäre Anlass gewesen, dies - wo er sich doch schon mit der Rückgabe des Unternehmens im Zusammenhang mit dem 2. Halbsatz befasst hat - ausdrücklich klarzustellen. Dies hat er aber nicht getan. Zum anderen vermag die Kammer entgegen der Auffassung der Beklagten keine Umstände zu erkennen, die die von der Beklagten vorgenommene Auslegung gebieten. Dabei ist in diesem Zusammenhang zu berücksich_gen, dass eine Bruchteilsres_tu_on nach § 3 Abs.1 Satz 4 2.HS VermG in Bezug auf Beteiligungen an Westunternehmen mit Vermögenswerten im Beitri@sgebiet nach der Auffassung der Beklagten voraussetzen würde, dass die Rückgabe der Beteiligung als solche bereits nach rückersta@ungsrechtlichen VorschiTen hä@e stauinden müssen, da insoweit - wie oben ausgeführt - der Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht eröffnet ist. Im vorliegenden Fall hat der Testamentsvollstrecker D. nach rückersta@ungsrechtlichen VorschriTen die Rückübertragung der für die Begleichung der Judenvermögensabgabe verkauTen Ak_en an IG Farben auch ausdrücklich beantragt. Die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts München I hat in ihrem Beschluss vom 19. April 1955 dieses Begehren aber ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen, der Geschädigte habe die Wertpapiere selbst verkauT und mit dem Erlös die Judenvermögensabgabe beglichen, so dass das Deutsche Reich zu keinem Zeitpunkt Eigentum an diesen Wertpapieren erlangt habe. In einem solchen Fall komme eine Rückübertragung der Wertpapiere nicht in Betracht. Hä@e mithin D. die Wertpapiere nicht selbst verkauT, sondern sie zur Begleichung der Judenvermögensabgabe dem Finanzamt Miesbach übergeben, spricht viel dafür, dass das Gericht die Rückersta@ung der Wertpapiere angeordnet hä@e. Ferner steht dem im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch auch nicht entgegen, dass der Geschädigte bzw. seine Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Rückgabe der über die Börse verkauTen Wertpapiere nicht gegenüber der Länderbank in einem rückersta@ungsrechtlichen Verfahren geltend gemacht hat. Denn der Geschädigte ha@e nach rückersta@ungsrechtlichen VorschriTen keine Möglichkeit, in einer Situa_on wie der hier vorliegenden die Beteiligung selbst zurückzuerhalten bzw. insoweit Schadensersatz zu erlangen. Denn selbst wenn es ihm - was unwahrscheinlich ist - gelungen wäre, den oder

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