Zulässigkeit einer Globalanmeldung entspreche. In Bezug auf die Wertpapiere, die für die
Begleichung der Judenvermögensabgabe eingesetzt wurden, sei zu beachten, dass diese
Wertpapiere nicht Gegenstand des rückersta@ungsrechtlichen Verfahrens vor dem
Landgericht München gewesen seien, sondern dort insoweit nur über die in bar geleistete
Judenvermögensabgabe entschieden worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der
Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben
und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die
Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für
zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 ist rechtswidrig und
verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie
in Höhe einer Beteiligung von D. an der IG Farben von nom. 880.000,- RM Berech_gte im
Sinne des Vermögensgesetzes ist, § 113 Abs.5 VwGO. Anspruchsgrundlage für das
klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i. V. m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs.1 Satz 4
VermG. Mit dem am 5. September 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nebst
Anlage hat die Klägerin gem. �� 1 Abs.1a NS-VEntschG einen fristgerechten Antrag gestellt.
Durch die Bezugnahme auf die in der Anlage genannte Beteiligung von D. G. an der IG Farben
hat sie diesen konkreten Vermögenswert hinreichend konkret bezeichnet. Soweit die
Beklagte in ihrer Klageerwiderung der Auffassung ist, dass nicht von einem fristgerechten
Antrag ausgegangen werden könne, da der Antrag die Anforderungen des
Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Globalanmeldung 3 nicht erfülle,
geht dieser Einwand ins Leere. Die Beklagte übersieht, dass es hier nicht um die Frage der
Wirksamkeit einer Globalanmeldung und ihrer Präzisierung geht, sondern die Klägerin ihre
Anmeldung auf § 1 Abs.1a NS-VEntschG stützen kann. Dessen Voraussetzungen sind - wie
dargelegt - erfüllt. Der Anspruch ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 1
Abs.6, 3 Abs.1 Satz 4 2. HS VermG Anspruch auf die Feststellung, dass sie wegen der
Beteiligung des D. an der IG Farben in Höhe von nom. 880.000,- RM Berech_gten im Sinne
des Vermögensgesetzes ist. Nach § 3 Abs.4 Satz 1 1.HS VermG hat ein Berech_gter einen
Anspruch darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6
VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem
anderen nach dem 08. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen
entzogen oder von ihm später angeschar worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht