Zulässigkeit einer Globalanmeldung entspreche. In Bezug auf die Wertpapiere, die für die Begleichung der Judenvermögensabgabe eingesetzt wurden, sei zu beachten, dass diese Wertpapiere nicht Gegenstand des rückersta@ungsrechtlichen Verfahrens vor dem Landgericht München gewesen seien, sondern dort insoweit nur über die in bar geleistete Judenvermögensabgabe entschieden worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang (1 Ordner) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 26. August 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie in Höhe einer Beteiligung von D. an der IG Farben von nom. 880.000,- RM Berech_gte im Sinne des Vermögensgesetzes ist, § 113 Abs.5 VwGO. Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren ist § 1 Abs. 1a NS-VEntschG i. V. m. §§ 1 Abs. 6, 3 Abs.1 Satz 4 VermG. Mit dem am 5. September 2006 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben nebst Anlage hat die Klägerin gem. �� 1 Abs.1a NS-VEntschG einen fristgerechten Antrag gestellt. Durch die Bezugnahme auf die in der Anlage genannte Beteiligung von D. G. an der IG Farben hat sie diesen konkreten Vermögenswert hinreichend konkret bezeichnet. Soweit die Beklagte in ihrer Klageerwiderung der Auffassung ist, dass nicht von einem fristgerechten Antrag ausgegangen werden könne, da der Antrag die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Zulässigkeit der Globalanmeldung 3 nicht erfülle, geht dieser Einwand ins Leere. Die Beklagte übersieht, dass es hier nicht um die Frage der Wirksamkeit einer Globalanmeldung und ihrer Präzisierung geht, sondern die Klägerin ihre Anmeldung auf § 1 Abs.1a NS-VEntschG stützen kann. Dessen Voraussetzungen sind - wie dargelegt - erfüllt. Der Anspruch ist auch in der Sache begründet. Die Klägerin hat gem. §§ 1 Abs.6, 3 Abs.1 Satz 4 2. HS VermG Anspruch auf die Feststellung, dass sie wegen der Beteiligung des D. an der IG Farben in Höhe von nom. 880.000,- RM Berech_gten im Sinne des Vermögensgesetzes ist. Nach § 3 Abs.4 Satz 1 1.HS VermG hat ein Berech_gter einen Anspruch darauf, dass ihm, sofern Vermögensgegenstände, die mit einem nach § 1 Abs. 6 VermG i. V. m. § 6 VermG zurückzugebenden oder einem nach dem VermG oder einem anderen nach dem 08. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits zurückgegebenen Unternehmen entzogen oder von ihm später angeschar worden sind, aus irgendwelchen Gründen nicht

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