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Am 14. Juni 2021 erließ der Antragsgegner den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er unter anderem die am
26.11.1996, 07.08.1998, 19.02.2004, 13.11.2006, 23.05.2007, 20.11.2013 und 02.03.2016 durch den Landkreis A-Stadt
erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form von Waffenbesitzkarten für Sportschützen (grün und gelb), einem
Kleinen Waffenschein, dem Munitionserwerbsschein, der Waffenbesitzkarte für Sammler widerrief (Nummer 1). Auch
die waffenrechtlichen Erlaubnisse im Zuge der Verantwortlichkeit für die X-Gesellschaft zu A-Stadt e.V. vom 12.02.1999,
11.03.2008, 01.12.2015, 06.12.2018 und 12.03.2021 wurden widerrufen (Nummer 2). Der Besitz und Erwerb von Waffen
und Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, wurde untersagt (Nummer 3) und die sofortige Vollziehung
angeordnet. Die im Besitz des Antragsgegners befindlichen waffenrechtlichen Erlaubnisurkunden sowie
erlaubnispflichtigen Waffen und Munition wurden im Rahmen des sofortigen Vollzugs des Waffenbesitzverbotes
sichergestellt (Nummer 4). Die Vereinswaffenbesitzkarten der X-Gesellschaft zu A-Stadt e.V mit den Nummern 010/99,
010-2/08, 00012/2015, 00028/2018, 00036/2021 waren zur Streichung der Verantwortlichkeit bis zum 21.06.2021
vorzulegen (Nummer 5). Auch insoweit wurde der Sofortvollzug angeordnet. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen,
dass Widerspruch und Anfechtungsklage bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben.
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Begründet wurden die Anordnungen insbesondere mit den durch die Sicherheitsbehörden mitgeteilten Erkenntnissen.
Der Antragsteller sei Mitglied in diversen verfassungsfeindlichen Vereinigungen und Chatgruppen gewesen und habe
die dort geäußerten verfassungsfeindlichen Gesinnungen mit- und weitergetragen. Die Gruppierung, in der der
Antragsteller Mitglied sei, werde durch den Bundesverfassungsschutz als extremistische Vereinigung geführt und richte
sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung und schüre Fremdenfeindlichkeit sowie den Hass gegen politisch
Andersdenkende . Zudem würden entsprechende Gewaltphantasien geteilt. Die Gruppierung arbeite auf eine
Beseitigung der freiheitlich demokratischen Grundordnung hin und richte sich gegen die Menschenwürde und den Kern
des Demokratieprinzips. Mitglied in den (Chat-)Gruppen habe nur werden können, wer durch ein führendes Mitglied der
Vereinigung ausgewählt worden sei. Zuvor habe eine Prüfung der Wehrhaftigkeit und Weltansicht im Sinne einer
Gruppenkonformität stattgefunden. Zudem habe sich der Antragsteller vielfach an der Kommunikation in
menschenverachtender Weise beteiligt. Aus diesem Grund sei er waffenrechtlich als unzuverlässig anzusehen.
Bezüglich des weiteren Inhalts wird auf den Bescheid vom 14. Juni 2021 verwiesen.
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Der Antragsgegner stellte am 14. Juni 2021 sämtliche Waffen und Munition sicher, soweit die Übergabe an einen
anderen Berechtigten vor Ort nicht möglich war.
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Am 16. Juni 2021 legte der Antragsteller Widerspruch ein.
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Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2021 hat der Antragsteller Rechtsschutz im einstweiligen Verfahren beantragt.
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Er trägt vor, die Verfügung vom 14. Juni 2021 sei "vorgegeben" und beruhe lediglich auf Vermutungen. Die Beteiligung
des Antragstellers in diversen Chatgruppen sei nicht hinreichend dargelegt. Bis dato sei keine gerichtliche Einstufung
der Vereinigungen und Gruppierungen als verfassungsfeindlich erfolgt. Entsprechend sei ein Rückschluss auf die
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers nicht möglich. Jedenfalls lägen die von dem Antragsgegner
beanstandeten Verhaltensweisen aus den Jahren 2014 - 2016 mehr als fünf Jahre zurück, sodass es diesbezüglich an
der waffenrechtlichen Relevanz fehle. Seitdem habe er keine entsprechenden Verhaltensweisen, wie sie der
Antragsgegner beanstandet, mehr gezeigt. Zudem betätige er sich nicht politisch, auch habe er sich nicht in irgendeiner
Weise dahingehend geäußert, dass er die demokratische Grundordnung ablehne. Er räume zwar ein, dass er die von
dem Antragsgegner angeführten Nachrichten versandt habe und bezeichnet diese "nicht wirklich als geschmackvoll".
Diese seien jedoch lediglich unbedarft und einer gewissen Gruppendynamik geschuldet gewesen und nicht von einer
verfassungsfeindlichen Einstellung geprägt.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer nachfolgenden Klage gegen den Bescheid
des Antragsgegners vom 14. Juni 2021 wiederherzustellen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzuweisen.
Er trägt vor, die getroffenen Maßnahmen beruhten nicht nur auf vagen Vermutungen oder Auffassungen anderer