BeckRS 1960, 31393847 BGH BGH,, Urteil vom 18.11.1960 – IV ZR 119/60 119/60LG LG München; OLG München01.07.1959 Titel: BGH: Urteil vom 18.11.1960 - IV ZR 119/60 Normenketten: § 7 BEG § 201 BEG Amtlicher Leitsatz: a) Ein Entziehungsgrund hat sich in der Regel nach Erlaß des Bescheides herausgestellt, wenn er erst nach Zustellung des Bescheides zur Kenntnis des Sachbearbeiters ge‐ langt ist. b) Der Widerruf des Bescheides gemäß §7 Abs. 2 BEG ist auch dann zulässig, wenn der Bescheid zwar nicht auf den unrichtigen Angaben beruht, diese Angaben aber vorsätz‐ lich oder grob fahrlässig gemacht worden sind, um Entschädigung zu erlangen. Schlagwor te: Behördenorganisation, Bescheidaufhebung, Bescheidung, Entschädigungsansprüche, Entschädigungskammern, Entschädigungsleistungen, Entschädigungsverfahren, Entscheidung des Berufungsgerichts, Ermessensentscheidung, Feststellungen des Berufungsgerichts, Grobfahrlässige, Haftentschädigung, Irreführende Angaben, Rechtswirksamkeit, Tatsächliche Feststellungen, Teilweiser Widerruf, Unrichtige Angaben, Untersuchungshaft, Widerrufsbescheid, Widerrufsgründe Rechtskraft: rechtskräftig Verkündet am 18. November 1960 Heil, ap. Justizassistent als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr. v. Werner, Wilden und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts München vom 1. Juli 1959 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Der am ... 1909 in B. geborene Kläger verlangt als rassisch Verfolgter, der sich am 1. Januar 1947 im DP-Lager Le. aufhielt, Entschädigung für Schaden an Freiheit. Hierzu gab er im sog. C-Bogen unter "Angaben über den Freiheitsentzug" an: "Ghetto": von Dezember 1941 bis September 1942, "Haftanstalt, gleichzus. Lager, ähnliche Institutionen und Zwangsarbeit": von September 1942 bis Juli 1944. Seinem Antrag fügte er zwei Erklärungen der Zeugen G. und K. bei. Mit dem Bescheid vom 18. Oktober 1956 hat das Bayerische Landesentschädigungsamt (BLEA) dein Kläger für einen Schaden an Freiheit in der Zeit vom 15. Dezember 1941 bis zum 27. Juli 1944 eine Haftent‐ schädigung von 4.650 DM zuerkannt und ausgezahlt. Am 16. Oktober 1956 ging eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 21. September 1956 beim BLEA ein, in der er u.a. angab, vom Juli 1941 an das Judenkennzeichen getragen und vom November oder Dezember 1941 im Ghetto Stanislau gelebt zu haben, aus dem er im September 1942 geflohen sei. Anschließend habe er sich bis zur Befreiung im Juli 1944 versteckt gehalten. Hierzu überreichte der Kläger ei‐ desstattliche Versicherungen der Zeugen Jakob und Klara Greif. Mit Rücksicht auf diese Erklärung hat das BLEA den Bescheid vom 18. Oktober 1956 durch Bescheid vom 9. April 1957 widerrufen, dem Kläger eine Haftentschädigung für die Zeit vom 1. August 1941 bis zum 19. September 1942 in Höhe von 1.950 DM zugesprochen, den weiteren Anspruch auf Haftentschädigung nach §7 BEG versagt und die über den Betrag von 1.950 DM hinaus gewährten Leistungen von 2.700 DM zurückgefordert. Gegen den Bescheid vom 9. April 1957 hat der Kläger zunächst mit dem Antrag Klage erhoben, diesen Bescheid aufzuheben und festzustellen, daß der Feststellungsbescheid vom 18. Oktober 1956 zu Recht er‐ gangen sei. Er überreichte eine weitere eidesstattliche Erklärung vom Dezember 1957, in der er näher ausgeführt hat, wie es zu der Ausfüllung des C-Bogens gekommen sei. Zum Schluß der mündlichen Verhand‐ lung hat der Kläger im ersten Rechtszug beantragt, ihm eine Haftentschädigung für die Zeit vom 1. August 1941 bis zum 27. Juli 1944 unter Anrechnung der in den Bescheiden vom 18. Oktober 1956 und 9. April 1957 bereits gewährten Leistungen zuzuerkennen. Das Landgericht hat durch das Urteil vom 8. Juli 1957 den Widerrufsbescheid vom 9. April 1957 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger über die mit Bescheid vom 18. Oktober 1956 zuerkannte Haftentschädigung hinaus eine weitere Haftentschädigung für 4 Monate im Betrag von 600 DM zu zahlen. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das Urteil der 1. Entschädigungskammer des Landgerichts in München I vom 8. Juli 1958 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat durch den Beschluß vom 19. Februar 1960 zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 1. Juli 1959 aufzuheben. Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen. 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, daß das beklagte Land den zu Gunsten des Klägers erlassenen Bescheid vom 18. Oktober 1956 noch rechtswirksam gemäß §201 Abs. 1 BEG habe widerrufen können, obwohl die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 21. September 1956, die der Grund für den Erlaß des Widerrufsbescheides vom 9. April 1957 war, ausweislich des Eingangsstempels bereits am 16. Oktober 1956 bei der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes - dem BLEA - eingegangen sei. Dieser rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts begegnet keinen Be‐ denken. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. Bei Vorliegen eines Entziehungsgrundes nach §7 Abs. 2 BEG kann die Entschädigungsbehörde einen zu Gunsten des Antragstellers erlassenen Bescheid nach der Vorschrift des §201 Abs. 1 BEG nur widerrufen, wenn sich "nach Erlaß des Bescheides" herausstellt, daß ein Entziehungsgrund vorliegt. Die gleiche Beschränkung enthält §7 Abs. 2 BEG für die Entziehung des Entschädigungsanspruchs. Die gesetzliche Rege‐ lung stellt, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, erkennbar auf die Kenntnis der Entschädigungsbehörde von dem Vorliegen des Entziehungsgrundes ab. Hierbei kommt es auf die Kenntnis des für den Erlaß des Bescheides verantwortlichen Bearbeiters an. Sind an dem Erlaß des Bescheides mehrere Bearbeiter verantwortlich beteiligt, so bedeutet bereits die Kenntnis eines Bearbeiters die Kenntnisnahme durch die Behörde. Dies beruht auf der Erwägung, daß ein Widerrufsgrund sich für die Entschädigungsbehörde erst herausstellt, wenn sie von dem Widerrufsgrund Kenntnis erhält. Es ist nicht richtig, wie die Revision meint, daß ein Widerrufsgrund sich im Sinne des Gesetzes schon dann "herausstellt", wenn die Behörde "in der Lage" ist, von dem Widerrufsgrund Kenntnis zu nehmen. Es reicht daher regelmäßig nicht aus, daß eine Urkunde, insbesondere eine Erklärung, aus der sich ein Widerrufsgrund ergibt, so in den Machtbereich der Behörde gelangt ist, daß die Behörde von der Urkunde Kenntnis nehmen konnte. Der bloße Zugang einer Urkunde genügt grundsätzlich nicht. Zu Unrecht beruft sich die Revision für ihre abweisende Auffassung auf die Gesetzesmaterialien. Die abweichenden Bestimmungen in den §§95 und 95 a des Regierungsentwurfs, in denen auf den "Eintritt des Verwirkungs- oder Entziehungsgrundes nach Erlaß eines Bescheides" abgestellt war, ergeben nichts für die Auffassung der Revision. Insbesondere ist es nicht richtig, daß unter "Herausstellen" ein vom Zeitpunkt der Bearbeitung des Falles durch die Entschädigungsbehörde unabhängiges Ereignis verstanden werden müsse. Vielmehr stellt die Formulierung des Gesetzes und der erkennbare Sinn der Bestimmung auf das Kenntnisnehmen der Behörde ab. Der Widerruf des Bescheides vom 18. Oktober 1956 und die teilweise Entziehung des geltend gemachten Anspruchs sind daher nicht schon deshalb unzulässig, weil die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 21. September 1956 bereits am 16. Oktober 1956 bei dem BLEA eingegangen war, während der Bescheid der Behörde erst am 18. Oktober 1956 durch den Präsidenten des Amtes unterschrieben und am 22. Oktober 1956 dem Bevollmächtigten des Kl��gers zugestellt wurde. Entscheidend ist, daß die Behörde, wie das Berufungsgericht auf Grund der besonderen Verhältnisse des Falles tatsächlich feststellt, von dem Widerrufsgrund erst nach Erlaß des Bescheides Kenntnis erlangte. Die Frage, wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn die Behörde infolge einer fehlerhaften Organisation des Amtes oder eines Verschuldens der ver‐ antwortlichen Beamten von dem Widerrufsgrund keine Kenntnis genommen hätte, obwohl dies bei einer ordnungsmäßigen Behördenorganisation und einer pflichtgemäßen Bearbeitung durch die verantwortli‐ chen Bearbeiter möglich gewesen wäre, kann dahinstehen, da derartige Umstände vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden sind und sich auch aus den Akten nicht ergeben. In den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichts wird über den zeitlichen Ablauf der Behandlung des Bescheides vom 18. Oktober 1956 folgendes festgestellt: Der Bescheid wurde als Entwurf am 4.9.1956 vom Sachbearbeiter unterschrieben und am 10.9.1956 an die Finanzmittelstelle zur Prüfung abgegeben. Diese erklärte am 25.9.1956 ihr Einverständnis. Der Beschei‐ dentwurf gelangte am 28.9.1956 an das BLEA zurück, wurde am 29.9.1956 vom Sachgebietsleiter und schließlich am 18.10.1956 vom Präsidenten unterschrieben. Hiernach begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich erst nach dem Erlaß des Bescheides vom 18. Oktober 1956 herausgestellt, daß ein Entziehungsgrund nach §7 Abs. 2 BEG vorliege, keinen Bedenken. Die Entschädigungsbehörde war daher bei der besonderen Lage des Falles berechtigt, dem Kläger einen Teil des ihm zuerkannten Anspruchs nachträglich gemäß §7 Abs. 2 BSG zu entziehen und den Bescheid vom 18. Oktober 1956 im Umfang der Entziehung zu widerrufen. 2. Die teilweise Entziehung des Anspruchs ist auch materiell gerechtfertigt. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Widerrufsgrund nach §201, §7 Abs. 2 BEG gegeben sei. Nach §7 Abs. 2 BEG könne der An‐ spruch auf Entschädigung ganz oder teilweise entzogen werden, wenn entweder einer der Versagungsgründe des Abs. 1 vorliege oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tat‐ sächlichen Verhältnisse beruhe. Letzteres sei der Fall. Der zusprechende Bescheid vom 18. Oktober 1956 beruhe ausschließlich auf den von zwei Zeugenaussagen bestätigten Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 9. März 1950 und sei für Zwangsarbeiten in der Zeit von Dezember 1941 bis Juli 1944 gewährt worden. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 21. September 1958 sei er dagegen im September 1942 aus dem Ghetto geflohen und habe sich dann bis zu seiner Befreiung verborgen gehalten. Er habe sohin in dieser Zeit auch keine Zwangsarbeiten geleistet. Der Bescheid vom 18. Oktober 1956 beruhe daher auf objektiven, unrichtigen Angaben. Die Entschädigungsbehörde habe ihn nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen widerrufen. Bei der Ausübung ihres Ermessens habe sie weder die ihr gezogenen Grenzen überschritten noch habe sie einen zweckwidrigen Gebrauch von ihrer Ermächtigung gemacht. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Gemäß §7 Abs. 2 BSG ist die Entziehung des Entschädigungsanspruchs zulässig, wenn a) der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlaßt oder zugelassen hat, b) die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht. Wenn das Berufungsgericht annimmt, daß der Versagungsgrund zu b) gegeben sei, weil der Bescheid teilweise darauf beruhe, daß der Kläger von September 1942 bis Juli 1944 Zwangsarbeit geleistet habe, wäh‐ rend er sich in Wirklichkeit nach seiner berichtigten Darstellung in dieser Zeit verborgen gehalten habe, so ist diese Annahme durch die tatsächlichen Feststellungen gerechtfertigt, die der Nachprüfung im Revisi‐ onsverfahren entzogen sind. Richtig ist, wie die Revision darlegt, daß der Kläger seinen Haftentschädigungsanspruch für die Zeit von September 1942 bis zum Juli 1944 nachträglich fallen gelassen und auf die Zeit seiner Inhaftierung im Ghetto von Stanislau von Dezember 1941 bis September 1942 beschränkt hatte. Das ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung seines Bevollmächtigten vom 22. Mai 1956, die aus‐ weislich des Eingangsstempels am 24. Mai 1956 - also fast 5 Monate vor dem Erlaß des Bescheides vom 18. Oktober 1956 - bei dem BLEA eingegangen ist. Die Akten des BLEA sind auch Gegenstand der münd‐ lichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gewesen. Die Entschädigungsbehörde hat daher in ihrem Bescheid vom 18. Oktober 1956 dem Kläger auch Haftentschädigung für eine Zeit zugesprochen, für die dieser auf die Zubilligung einer Entschädigung vernichtet hatte. Zwar hat der Kläger mit dem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Oktober 1956 diesen Teil seines Haftentschädigungsanspruchs wieder‐ aufgenommen und seinen Anspruch auch auf die Zeit von September 1942 bis Juli 1944 erstreckt. Allein dieser Antrag muß bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung der Behörde vom 18. Dezember 1956 zum Teil auf den unrichtigen Angaben des Klägers beruht, außer Betracht bleiben, weil der Antrag vom 13. Oktober 1956 bei Erlaß des Bescheides vom 18. Oktober 1956 noch nicht bekannt geworden war. Auf die Ausführungen unter 1) wird insoweit verwiesen. Danach beruht - wenn auch auf Grund der fehlenden Berücksichtigung des Schreibens des Klägers vom 22. Mai 1956 - der Bescheid der Behörde vom 18. Oktober 1956 auf den Angaben des Klägers, deren objektive Unrichtigkeit in Bezug auf die Behauptung der geleisteten Zwangsarbeit das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat. Gerade die Tatsache, daß die Behörde dem Kläger auch Haftentschädigung für die in der Zeit von September 1942 bis Juli 1944 geleistete Zwangsarbeit zuerkannt hat, macht besonders deutlich, daß dieser Teil der Entscheidung auf den unrichtigen Angaben des Klägers in seinem C-Antrag vom 9. März 1950 beruht. Die Verwaltungsbehörde hat auch nicht verkannt, daß auf Grund des §7 Abs. 2 BEG (Entziehungsgrund zu b)) eine Entziehung des Entschädigungsanspruchs nur in dem Umfang zulässig ist, in dem der Anspruch auch bei richtiger Darstellung des Schadenstatbestandes nicht begründet sein würde, daß also die unrichtigen Angaben für die Zuerkennung des Anspruchs kausal sein müssen. Denn in dem Bescheid vom 9. April 1957 ist dem Kläger der Haftentschädigungsanspruch für 13 Monate für die Zeit vorn 1. August 1941 bis zum 19. September 1942 belassen worden (Bl. 17, 18 d.A.d. BLEA). 3. Allein darauf, ob der Bescheid auf unrichtigen Angaben des Klägers beruht, kommt es für die Entscheidung des vorliegenden Falles überhaupt nicht an. Denn die teilweise Versagung des Entschädigungsan‐ spruchs ist schon deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger, um Entschädigung zu erlangen über Grund oder Höhe des Entschädigungsanspruchs zum mindesten grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat. Hat ein Verfolgter sich gegenüber den Entschädigungsorganen in solcher Weise vergangen, so kann ein Entschädigungsanspruch auch dann durch Widerruf eines Bescheides entzogen werden, wenn der wider‐ rufene Bescheid nicht auf diesen, dem Verfolgten als Verschulden anzurechnenden Angaben beruht (RzW 1958, 101 Nr. 19). In diesem Zusammenhang führt das Berufungsgericht aus, daß der Kläger beim Aus‐ füllen des Vordrucks ohne jede Schwierigkeit die Wahrheit habe angeben können, wenn er der Zeitangabe hinzugesetzt hätte: "Versteckt". Dazu sei er umsomehr veranlaßt gewesen, als er gewußt habe, in der ge‐ nannten Zeit tatsächlich in keiner Haftanstalt, keinem Lager oder ähnlichen Institutionen gewesen zu sein, erst recht keine Zwangsarbeit verrichtet zu haben. Der Kläger habe grob fahrlässig die Wahrheit ver‐ schwiegen und darüber hinaus den Vordruck so ausgefüllt, daß er der Wahrheit zuwider den Anschein erweckt habe, während der genannten Zeit in einer Haftanstalt, im Lager festgehalten worden zu sein oder Zwangsarbeit verrichtet zu haben. Gleichzeitig habe er sich die unrichtigen Angaben durch Zeugen bestätigen lassen. Wenn er damals den genauen Sinn der in englischer Sprache abgegebenen Zeugenerklärun‐ gen, insbesondere soweit sie vorgedruckt gewesen seien, nicht gekannt haben sollte, habe er leicht, zumal da er den Vordruck nicht ohne Beratung ausgefüllt habe, sich nach dem Sinn der ihm damals fremden Ausdrücke erkundigen können und müssen. Der Kläger habe mindestens grob fahrlässig unrichtige und irreführende Angaben in seinem ursprünglichen Antrag über Grund und Höhe seines Schadens an Freiheit gemacht und solche Dritter zugelassen. Das BLEA sei sohin befugt gewesen, den Anspruch auf Entschädigung ganz oder teilweise zu versagen. Wenn das Berufungsgericht auf Grund seiner Prüfung zu dem Er‐ gebnis gekommen ist, daß der Kläger in seinem ursprünglichen Antrag zumindest grob fahrlässig unrichtige und irreführende Angaben über Grund und Höhe seines Schadens an Freiheit gemacht und solche Drit‐ ter zugelassen habe, so ist diese Feststellung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ohne rechtliche Bedeutung ist hierbei, daß eine Entschädigung für Freiheitsentziehung für die Zeit von September 1942 bis Juli 1944 unter Umständen nach den Vorschriften des BEG auch dann begründet sein könnte, wenn der Kläger in dieser Zeit nicht Zwangsarbeit geleistet, sondern sich versteckt gehalten hatte. Ein solcher Anspruch könnte nach §47 BEG in Betracht kommen, wenn die tatsächlichen Feststellungen die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger in dieser Zeit unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität gelebt hatte. Für die Frage, ob die Angaben des Klägers seinerzeit vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden, darf die Rechtslage nicht außer acht gelassen werden, die zur Zeit der Antragstellung am 20. März 1950 bestand. Damals galt das USEG. Ein Anspruch wegen Freiheitsentziehung bestand nach dieser gesetzlichen Regelung gemäß §15 nur, wenn ein Verfolgter in der Zeit zwischen dem 30. Januar 1933 und den 8. Mai 1945 im Zuge der Verfolgung in politischer Haft gehalten wurde, gleichviel ob die Haft inner- oder außerhalb eines Landes in der damaligen amerikanischen Besatzungszone verhängt oder vollzo‐ gen wurde. Als politische Haft galten gemäß Abs. 2 der genannten Vorschrift polizeiliche oder militärische Inhaftnahmen, Untersuchungshaft, Strafhaft, Konzentrationslagerhaft, Ghettohaft und Zuweisung zu ei‐ ner Wehrmachtsstrafeinheit. Eine Entschädigung für Leben in der Illegalität sah das USEG nicht vor. Wenn der Kläger daher angab, in seiner Person seien die tatsächlichen Voraussetzungen des §15 a.a.O. erfüllt, so kann dies nur geschehen sein, um sich Entschädigungsleistungen zu verschaffen, auf die nach dein damals geltenden Gesetz ein Rechtsanspruch nicht bestand. Daß die Behauptung des Klägers, er habe in der Zeit vom September 1942 bis Juli 1944 Zwangsarbeit geleistet, den Tatsachen nicht entsprach und der Kläger diese Behauptung zumindest grob fahrlässig zu dem Zweck aufgestellt hat, um Entschädigung zu erlangen, ist von dem Berufungsgericht deshalb zutreffend angenommen worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für den teilweisen Widerruf, die teilweise Entziehung und die teilweise Versagung des Entschädigungsanspruchs des Klägers nach dem §201 Abs. 1 in Verbindung mit §7 Abs. 1 und 2 BEG gegeben seien, unterliegt nach alledem keinen Bedenken. Daß ein Widerruf des Bescheides auch aus den Gründen des §7 Abs. 1 BEG aus‐ gesprochen werden kann, unterliegt keinen Bedenken. Zwar verweist §211 Abs. 1 BEG nur auf §7 Abs. 2 BEG. §7 Abs. 2 BEG nimmt jedoch seinerseits auch auf die Versagungsgründe des §7 Abs. 1 BEG Bezug. 4. Die Entscheidung der Entschädigungsbehörde selbst unterliegt der richterlichen Prüfung nur in den Grenzen des §211 BEG. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß das BLEA das ihm eingeräumte Er‐ messen nicht mißbräuchlich ausgeübt habe. Die Behörde habe die Grenzen des Ermessens nicht überschritten und sich nicht von unsachlichen Erwägungen leiten lassen. §7 BEG solle Verstöße gegen die gera‐ de im Entschädigungsverfahren in erhöhtem Maße bestehende Wahrheitspflicht der Antragsteller ahnden. Es solle ein Riegel gegen unlauteres Verhalten und unwahre Angaben vorschieben. Diesem Zweck ent‐ sprechend habe das BLEA von seinem Ermessen Gebrauch gemacht. Indem es die Entschädigung nicht ganz, sondern nur teilweise versagt habe, habe es auch den Umstand berücksichtigt, daß der Kläger seine unrichtigen Angaben selbst berichtigt habe, bevor Zweifel gegen die Wahrheit seiner bisherigen Angaben aufgetaucht seien. Die Ermessensentscheidung habe sohin ersichtlich alle erheblichen Umstände berück‐ sichtigt. Auch gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Widerrufsbescheid des BLEA vom 9. April 1957 wird den Erfordernissen gerecht, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Se‐ nats an die Rechtswirksamkeit einer Ermessensentscheidung zu stellen sind. Der Bescheid der Behörde bringt klar zum Ausdruck, daß der Antragsteller nach der Auffassung des BLEA vorsätzlich unrichtige An‐ gaben über die Höhe des Schadens gemacht habe und daß der ergangene Bescheid auf diesen teilweise unrichtigen Angaben beruhe. Die Behörde war sich auch darüber im klaren, daß sie eine Ermessensent‐ scheidung zu treffen hatte; denn sie hat, wie in dem Bescheid ausdrücklich hervorgehoben ist, den Entschädigungsanspruch wegen Freiheitsschadens nur teilweise entzogen und die Entziehung auf diesen Scha‐ den beschränkt, obwohl der Kläger auch Entschädigung wegen Schadens an der Gesundheit sowie an Eigentum und Vermögen geltend gemacht hat. Durch diese Beschränkung der Entziehung hat die Behörde die Interessen des Klägers, insbesondere die von ihm behauptete mangelnde Kenntnis der englischen Sprache, hinreichend berücksichtigt. Richtig ist, daß die Behörde bei Erlaß des Widerrufsbescheides die teil‐ weise Rücknahme des Entschädigungsantrages durch den Kläger offenbar unberücksichtigt gelassen hat. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß die Entscheidung der Behörde mißbräuchlich sei und die ihr durch §211 BEG gezogenen Grenzen einer Ermessensentscheidung überschritten haben. Das Gesetz stellt im §211 BEG für den Umfang des Nachprüfungsrechts des Gerichts nicht auf die sachliche Richtig‐ keit der Ermessensentscheidung der Behörde ab. Das Gericht kann sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessens der Entschädigungsbehörde setzen. Der Gesetzgeber stellt vielmehr auf einen generellen Maßstab ab. Das Gericht kann die Entscheidung der Entschädigungsbehörde nur aufheben, wenn die Behörde außerhalb der Grenzen des Ermessens entschieden hat oder Sinn oder Bedeutung einer Ermessens‐ entscheidung von der Behörde verkannt worden sind. Im vorliegenden Fall wirft die Revision der Behörde aber nur vor, daß die Ermessensentscheidung sachlich unrichtig sei. Diese Frage unterliegt nicht der ge‐ richtlichen Nachprüfung. Es bedeutet daher auch keinen Verstoß gegen §286 ZPO, wenn das Gericht bei seiner Prüfung der Ermessensentscheidung der Behörde die teilweise Rücknahme des Entschädigungsan‐ spruchs durch den Kläger unberücksichtigt gelassen hat. Die Entscheidung über die Kosten erfolgt aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG. Zitiervorschlag: BGH Urt. v. 18.11.1960 – IV ZR 119/60, BeckRS 1960, 31393847 © Verlag C.H.Beck GmbH & Co. KG 2025

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