- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Befürchtungen habe jedoch um die Jahreswende 1940/41 nicht bestanden. Nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen waren zu dieser Zeit "keinesfalls so in den Bereich der Möglichkeit gerückt, daß ein ruhig abwägender vernünftiger Betrachter mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses in nicht allzu ferner Zeit rechnen konnte". Ob im Laufe der Entwicklung nach dem 1. März 1941 bulgarische Juden objektiven Grund zu derartigen Befürchtungen haben konnten, sei nicht zu entscheiden, da es allein auf den Zeitpunkt ankomme, an dem der Kläger sich zur Auswanderung entschlossen hatte. 2. Diese Begründung weist entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf. a) Nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht (§2 BEG) entschädigt. Deutsches Staatsunrecht liegt nicht vor, wenn durch Unrechtsmaßnahmen eines souveränen und in seinen Entschließungen freien Staates Juden geschädigt wurden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1964, 505 Nr. 17; 1963, 358 Nr. 9; 1965, 353 Nr. 7). §43 BEG erweitert die Entschädigungspflicht. Ein Verfolgter, dem die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze von ausländischen Staaten entzogen worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die ausländische Regierung dazu von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Bei den von Bulgarien aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt des Beginns der deutschen Veranlassung. Wenn die Freiheitsentziehung die adäquate und verfolgungseigentümliche Ursache von Gesundheitsschäden ist, sind sie nach §§28 ff BEG auszugleichen. Das hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall ausgesprochen, daß sich der Verfolgte wegen des Zeitpunktes, an dem der Gesundheitsschaden erstmals in Erscheinung getreten ist, nicht auf die Vermutung der §§28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG berufen kann. Der Eintritt des Gesundheitsschadens während oder im unmittelbaren Anschluß an die Freiheitsentziehung durch einen ausländischen souveränen Staat ist nur eine Voraussetzung für eine erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 3 Abs. 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1968, 121 Nr. 13). b) Den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) ist die Drohung mit derartigen Gewaltmaßnahmen gleichgestellt worden, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff des Verfolgers entzogen und dabei Schaden erlitten hat. Es reicht aus, wenn ein Gruppenverfolgter während des letzten Krieges seine Heimat zu einer Zeit verlassen hat, zu der eine Beherrschung des Heimatlandes durch das deutsche Reich ernsthaft befürchtet werden konnte (BGH RzW 1968, 62 Nr. 6). Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße für Personen, die sich bereits im Herrschaftsbereich des Verfolgers befanden und ohne eine Änderung der politischen und militärischen Verhältnisse zu jeder Zeit ihrem Zugriff ausgesetzt waren (RzW 1969, 17 Nr. 9). c) Diese Auslegung des §2 BEG gilt nicht ohne weiteres für die Fälle, in denen sich ein Verfolgter bevorstehenden Maßnahmen einer souveränen ausländischen Regierung durch die Flucht zu entziehen suchte und dabei Gesundheitsschaden erlitten hat. Da derartige Maßnahmen nicht als deutsches Staatsunrecht (§2 BEG) anzusehen und zu entschädigen sind, können drohende Gewaltmaßnahmen und die Fluchtfolgen entschädigungsrechtlich nicht anders behandelt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt wurden. Die zu §2 BEG entwickelten Grundsätze zur Entschädigungspflicht für Schäden durch Ausweichen vor drohenden Gewaltmaßnahmen gelten jedoch sinngemäß. Sie sind anzuwenden, wenn ein http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31385569 3 von 5 4/22/2022

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