gespeichert: 22.09.2021, 19:27 Uhr Quelle: https://research-wolterskluwer-online-de.ezproxy.uni-giessen.de/document/c86e408f-ee62-432a-bf8e-a95f1a62be53 Gericht BGH Datum 05.10.1955 Aktenzeichen 6 StR 55/55 Entscheidungsform Urteil Referenz WKRS 1955, 12433 Entscheidungsname [keine Angabe] ECLI [keine Angabe] Bundesgerichtshof Urt. v. 05.10.1955, Az.: 6 StR 55/55 Rechtsmittel In der Strafsache hat der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Weber als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Tenor: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Februar 1955 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe Der Angeklagte schloß sich nach 1947 der sog. "Deutschen Unftarischen Jugend" an. Er gab die politische Jugendzeitschrift "Widerhall" heraus, für die er seit November 1952 als allein Verantwortlicher zeichneten Einige Aufsätze schrieb er selbst, im übrigen stellte er die Presseschau zusammen und veröffentlichte Aufsätze, die ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellt wurden, die Zeitung vertrat nationalsozialistische Gedanken, insbesondere wandte sie sich gegen die Juden. 1 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen in Tateinheit begangener Vergehen nach §§ 96 Abs. 1 und 3, 97, 1 85 StGB, sowie wegen eines weiteren Vergehens nach § 93 StGB zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis verurteilt. Seiner Revision, mit der er die Verletzung des Verfahrens- und sachlichen Rechts rügt, ist der Erfolg zu versagen. 2 © 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 1/3

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