- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
rechtfertigen, wenn zu dem Zeitpunkt, da der Kläger seinen Arbeitsplatz verlor, nichtverfolgte
kaufmännische Angestellte der Altersstufe des Klägers ein Einkommen erzielten, das eine
Einstufung in den mittleren Dienst rechtfertigt. Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das
Berufungsgericht zu treffen haben, sofern es bei der neuen Entscheidung auf die Frage der
Einstufung ankommen sollte.
2.
Falls für die Entscheidung noch die Feststellung erforderlich ist, ob und wann der Kläger eine
ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, so wird dabei zu beachten sein, daß der Kläger in
einem Land wohnt, dessen Lebenszuschnitt wesentlich unter dem der Bundesrepublik liegt und in
dem die Einkünfte der Bevölkerung auch unter Berücksichtigung der Kaufkraft der Landeswährung
allgemein die in Anlage 1 zur 3. DV-BEG angegebenen Einkommen vergleichbarer Beamter nicht
erreichen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 15. Oktober 1958 IV ZR 114/58 LM Nr.
9 zu §75 BEG 1956; ferner Urteil vom 29. Januar 1960 IV ZR 237/59) ist in einem solchen Falle die
Feststellung der ausreichenden Lebensgrundlage nicht nach Maßgabe dieser Tabellensätze, sondern
durch einen Vergleich mit dem Durchschnittseinkommen von Personen mit gleicher oder ähnlicher
Berufsausbildung im Aufnahmeland zu treffen. Hat der Verfolgte sich, wie hier der Kläger, im
Aufnahmeland einer anderen Erwerbstätigkeit zugewandt, als er in Deutschland auf Grund seiner
höheren Ausbildung gehabt hat, so ist seine jetzige Lebensführung, die ihm der Kibbuz ermöglicht,
den Einkommensverhältnissen der in Israel lebenden Personen gegenüberzustellen, die eine
Tätigkeit ausüben, welche der eines dem Verfolgten nach §14 der 3. DV-BEG vergleichbaren
Beamten entspricht.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 26.2.1960 – IV ZR 229/59, BeckRS 1960, 31397299
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397299
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3/16/2022