- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Dagegen halten die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht das Ende des
entschädigungsfähigen Zeitraums auf den 31. Mai 1948 festgesetzt hat, einer rechtlichen
Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat nicht entschieden, ob der Kläger zu diesem
Zeitpunkt im Kibbuz Kfar Gi. eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 Abs. 1, 2 BEG
erlangt hatte. Der Kläger könne aber, so meint das angefochtene Urteil, keine Entschädigung über
den Zeitpunkt hinaus verlangen, in dem es ihm möglich und zumutbar gewesen sei, eine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage gesichert hätte. Wenn
der Kläger länger in einem Kibbuz verblieben sei, so gehe das gemäß §9 Abs. 1 BEG zu seinen
Lasten. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Zeitpunkt, bis zu dem der Kläger außerhalb eines
Kibbuz einen Arbeitsplatz hätte finden können, der ihm nachhaltige Einkünfte entsprechend den
Bezügen eines mittleren Beamten erbracht hätte, der 31. Mai 1948 gewesen sei. Es hält sich zu
dieser Feststellung nach §287 ZPO für befugt.
Diese Erwägungen können, wie die Revision mit Recht rügt, eine Begrenzung des
Entschädigungszeitraums bis zum 31. Mai 1948 nicht rechtfertigen. Der Revision ist allerdings
insoweit nicht zu folgen, als sie im Rahmen des §9 Abs. 1 BEG nur ein mitwirkendes Verschulden
bei der Entstehung des Schadens berücksichtigt wissen, den Verfolgten von einer Verantwortung
für die späteren Auswirkungen des schadenstiftenden Ereignisses, also für den Umfang und die
Höhe des sich später entwickelnden Schadens freistellen will. Ein mitwirkendes Verschulden kann
sich nach §9 Abs. 1 BEG, §254 Abs. 2 BGB auch darin äußern, daß der Verfolgte es unterlassen hat,
den im beruflichen Fortkommen erlittenen Schaden zu mindern. Der Verfolgte hat die Pflicht, bei
der Erlangung einer neuen Erwerbstätigkeit oder eines Arbeitsplatzes im Rahmen des ihm
Zumutbaren mitzuwirken, damit eine angemessene Lebensgrundlage erreicht werde. Diese Pflicht,
den Schaden zu mindern, verletzt der Verfolgte, wenn er aus eigenem Verschulden in eine Lage
gekommen ist, die die Erlangung einer Beschäftigung, die eine ausreichende Lebensgrundlage
bieten könnte, unmöglich macht (vgl. Urteil vom 19. Juni 1959 IV ZR 19/59, nicht veröffentlicht)
oder wenn er sich um eine solche ihm zumutbare Stellung nicht bemüht oder sie ablehnt (vgl. Urteil
vom 18. Februar 1959 IV ZR 238/58). Solche Umstände, die ein mitwirkendes Verschulden des
Klägers erkennen lassen und die Begrenzung des Entschädigungszeitraums auf die Zeit vor dem 1.
Juni 1948 begründen könnten, liegen in der Person des Klägers nicht vor. Zunächst fehlt jeder
Anhalt dafür, daß der Kläger durch seine Arbeit und Mitgliedschaft in einem Kibbuz nicht das ihm
Zumutbare getan hat, um schließlich eine ausreichende Lebensgrundlage zu erlangen. Daß er in der
Gemeinschaftssiedlung K. Gi. geblieben ist und seine Arbeitskraft dort eingesetzt hat, kann ihm
nicht als Verschulden gegen sich selbst angerechnet werden. Es ist zu bedenken, daß für den
eintritt wie auch für das Verbleiben in einem Kibbuz nicht nur rein wirtschaftliche Gesichtspunkte
maßgebend sind. Dies hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen
sind für das Verbleiben des Klägers im Kibbuz K. Gi. und später im Kibbuz G. Am ideelle Gründe
weitgehend mitbestimmend gewesen. Gerade im Hinblick auf die dem Verbleiben im Kibbuz
zugrunde liegenden idealistischen Beweggründe läßt sich aber nicht von einem Verschulden im
Sinne des §9 Abs. 1 BEG sprechen. Zudem fehlt es an der Feststellung ausreichender Unterlagen
für die vom Berufungsgericht vorgenommene Annahme, der Zeitpunkt, in dem sich dem Kläger
eine andere Möglichkeit zur Erlangung einer ausreichenden Lebensgrundlage geboten hätte, sei der
31. Mai 1948 gewesen. Ein Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Lage Palästinas während des
Krieges und in der ersten Nachkriegszeit genügt hierfür nicht. Der vom Berufungsgericht
angenommene Zeitpunkt - 31. Mai 1948 - ist im übrigen schon deshalb unglücklich gewählt, weil wie allgemein bekannt ist - dieser Zeitpunkt mit dem Beginn des jüdisch-arabischen Krieges
zusammentrifft und dieser Krieg nicht nur das wirtschaftliche Leben, sonder die Existenz des
Staates Israel selbst in die schwerste Gefahr gebracht hat.
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397299
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3/16/2022