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Das Berufungsgericht hätte aber die Frage nach dem Ende des entschädigungsfähigen Zeitraums
auch unter einem anderen Gesichtspunkt prüfen müssen. Dieser Zeitraum endet nach §75 Abs. 1
BEG spätestens mit dem Zeitpunkt der Aufnahme einer dem Verfolgten eine ausreichende
Lebensgrundlage bietenden Erwerbstätigkeit. Das Gesetz läßt also die Möglichkeit offen, das Ende
des entschädigungsfähigen Zeitraums auch auf einen früheren Zeitpunkt festzusetzen, wie der
erkennende Senat wiederholt entschieden hat. Nach dem Sinn und dem Zweck des BEG soll der
durch die Verfolgung eingetretene Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft entschädigt werden.
Beruht ein solcher Schaden nicht mehr auf der Verfolgung, dann ist er nicht mehr zu entschädigen,
wie sich aus einem Umkehrschluß zu §9 Abs. 3 BEG ergibt. Viele Mitglieder der Kibbuzim sind in
diese freiwillig, aus rein ideellen Beweggründen, eingetreten. Sie suchten von vornherein den Sinn
ihres Lebens in dieser Lebensform. Viele andere dagegen sind zunächst nur unter dem Druck der
Verfolgung in ein Kibbuz eingetreten. Auch der Kläger befand sich nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts bei seiner Ankunft in Israel in einer unter Verfolgung hervorgerufenen
Zwangslage und trat unter einem wirtschaftlichen Druck in den Kibbuz K. Gi. ein. Sein Eintritt war
somit eine Auswirkung der Verfolgung. Mit dieser Feststellung ist jedoch nichts dafür gewonnen,
daß auch das weitere Verbleiben des Klägers im Kibbuz auf dem Druck der Verfolgung beruht. Es
besteht vielmehr die Möglichkeit, daß sich dieser Verfolgungsdruck nicht mehr auswirkte, sondern
der Verfolgte nach und nach, ebenso wie viele andere Mitglieder der Kibbuzim, Sinn und Inhalt
seines Lebens in dieser Form gemeinschaftlichen Lebens findet, sein weiteres Verbleiben im Kibbuz
also auf seinem eigenen Entschluß beruht und daher nicht mehr verfolgungsbedingt ist. Damit hört
die Verfolgungswirkung auf. Der Verfolgte kann dann nicht mehr geltend machen, daß er durch die
Verfolgung in seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist. Allerdings ist, wie der Senat nicht verkennt,
die Feststellung des Zeitpunktes, wann diese Voraussetzung eingetreten ist, schwierig. Der
Zeitpunkt läßt sich nicht allgemein feststellen. Er hängt vielmehr von den Umständen des einzelnen
Falles ab. Der Zeitraum, den ein Verfolgter braucht, um sich auf diese Art des Lebens umzustellen
und darin seinen Sinn zu finden, darf nicht zu kurz besessen werden. Einem jüngeren Verfolgten im
Alter zwischen 20 und 30 Jahren, der noch nicht in einem bestimmten Beruf fest verwurzelt war,
wird dies eher gelingen als den Verfolgten höherer Altersstufen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird daß Oberlandesgericht die erforderlichen
tatsächlichen Feststellungen zu treffen haben.
III.
Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird bei der neuen Verhandlung noch folgendes zu beachten haben:
1.
Für die Frage der Einstufung eines Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe (§76 Abs. 1
Satz 3 BEG) ist grundsätzlich seine wirtschaftliche Stellung maßgebend (vgl. Urteil des
erkennenden Senats vom 2. April 1958 IV ZR 316/57 LM Nr. 3 zu §76 BEG 1956). Das vom
Berufungsgericht festgestellte Einkommen des Klägers vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes
rechtfertigt an sich nicht seine Einstufung in den mittleren Dienst. Auch kann der Kläger nicht mehr
als Berufsanfänger im Sinne des §76 Abs. 1 Satz 5 BEG, §14 Abs. 3 der 3. DV-BEG angesehen
werden, da er nach Abschluß seiner Lehrzeit bereits 6 Jahre lang in seinem Beruf als
kaufmännischer Angestellter tätig gewesen ist. Es bestehen hier jedoch mit Rücksicht auf die
besonderen Verhältnisse, denen der Kläger ausgesetzt war, und die ihm die Erreichung eines
höheren Einkommens verwehrten, keine Bedenken, die berufliche Ausbildung des Klägers stärker
zu berücksichtigen. Diese Ausbildung kann jedoch nur dann eine Einstufung in den mittleren Dienst
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3/16/2022