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BGH, Urteil vom 26.02.1960 – IV ZR 229/59LG Freiburg; OLG
Karlsruhe24.12.1958
BeckRS 1960,
31397299
BGH, Urteil vom 26.02.1960 – IV ZR 229/59LG Freiburg; OLG
Karlsruhe24.12.1958
Titel:
BGH: Urteil vom 26.02.1960 - IV ZR 229/59
Normenketten:
§ 75 BEG
§ 9 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Das Verbleiben in einem Kibbuz, dessen Erträgnisse seinen Mitgliedern noch keine
ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 BEG bieten, kann einem Verfolgten nicht als
mitwirkendes Verschulden gemäß §9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §254 BGB angerechnet
werden.
Das Bundesentschädigungsgesetz läßt die Möglichkeit offen, das Ende des
entschädigungsfähigen Zeitraums auch auf einen früheren Zeitpunkt als den der Aufnahme
einer dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietenden Erwerbstätigkeit
festzusetzen. Beruht ein zunächst durch die Verfolgung eingetretener Schaden in der Nutzung
der Arbeitskraft nicht mehr auf einer durch Verfolgung hervorgerufenen Zwangslage (§9 Abs. 3
BEG), dann ist er nicht mehr zu entschädigen. Hat aber ein Verfolgter, der unter einem
verfolgungsbedingten wirtschaftlichen Druck in eine Gemeinschaftsiedlung eingetreten ist, nach
und nach Sinn und Inhalt seines Lebens in dieser Form gemeinschaftlichen Lebens gefunden,
dann beruht sein weiteres Verbleiben im Kibbuz auf seinem eigenen Entschluß und ist nicht
mehr verfolgungsbedingt.
Schlagworte:
Verkündet am 26. Februar 1960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1960 unter
Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. von Werner, Wüstenberg und Dr.
Graf
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 24. Dezember 1958 an Verkündungs Statt
zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Freiburg/Brsg. aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die
außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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