- Quelle: beck-online DIE DATENBANK BGH, Urteil vom 26.02.1960 – IV ZR 229/59LG Freiburg; OLG Karlsruhe24.12.1958 BeckRS 1960, 31397299 BGH, Urteil vom 26.02.1960 – IV ZR 229/59LG Freiburg; OLG Karlsruhe24.12.1958 Titel: BGH: Urteil vom 26.02.1960 - IV ZR 229/59 Normenketten: § 75 BEG § 9 BEG Amtlicher Leitsatz: Das Verbleiben in einem Kibbuz, dessen Erträgnisse seinen Mitgliedern noch keine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 BEG bieten, kann einem Verfolgten nicht als mitwirkendes Verschulden gemäß §9 Abs. 1 BEG in Verbindung mit §254 BGB angerechnet werden. Das Bundesentschädigungsgesetz läßt die Möglichkeit offen, das Ende des entschädigungsfähigen Zeitraums auch auf einen früheren Zeitpunkt als den der Aufnahme einer dem Verfolgten eine ausreichende Lebensgrundlage bietenden Erwerbstätigkeit festzusetzen. Beruht ein zunächst durch die Verfolgung eingetretener Schaden in der Nutzung der Arbeitskraft nicht mehr auf einer durch Verfolgung hervorgerufenen Zwangslage (§9 Abs. 3 BEG), dann ist er nicht mehr zu entschädigen. Hat aber ein Verfolgter, der unter einem verfolgungsbedingten wirtschaftlichen Druck in eine Gemeinschaftsiedlung eingetreten ist, nach und nach Sinn und Inhalt seines Lebens in dieser Form gemeinschaftlichen Lebens gefunden, dann beruht sein weiteres Verbleiben im Kibbuz auf seinem eigenen Entschluß und ist nicht mehr verfolgungsbedingt. Schlagworte: Verkündet am 26. Februar 1960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr. von Werner, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das den Parteien am 24. Dezember 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Entschädigungssenat in Freiburg/Brsg. aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31397299 1 von 6 3/16/2022

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