Der Angeklagte FR wird unter Einbeziehung der Geldst rafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Erfurt vom 14. März 2011 seiner Gesamtgeldst rafe von 110 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt, von der bereits zehn Tagessätze als vollstreckt gelten. Die Angeklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. Gründe: I. Mit Urteil des Amtsgerichts Gotha — Straf richter - vom 16. Juni 2010 ist der Ange klagte Ci schuldig gesprochen worden der Stör ung der Totenruhe in zwei Fällen, in einem Fall in Mittäterschaft und in einem Fall in Tate inheit mit Volksverhetzung. Gegen ihn ist eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt worden, deren Vollstreckung zur Bewäh- rung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte FÜHEEEENEREEER ist schuldig gesprochen word en der in Mittäterschaft begangenen Störung der Totenruhe. Gegen ihn ist eine Geldstra fe von 90 Tagessätzen zu je 25 € verhängt word en. Das Handy Sony Ericsson mit Lade gerät ist gemäß 8 74 StGB eingezogen worden. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte CR mit Schriftsatz seiner Verteidigeri n vom 17. Juni 2010 Rechtsmittel eingelegt und dies es mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 als Berufung bezeichnet. Der Angeklagte Fe hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 17. Juni 2010 ge- gen dieses Urteil ebenfalls Rechtsmittel eingelegt und dieses mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2011 als Berufung bezeichnet. Beide Berufungen sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg. 1. Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: 1. Der Angeklagte CH der sich nach eigenen Angaben dem Nationalsozialismus verschrie- ben hat, ist seit 2000 erwerbslos. Er lebt derzeit von Hartz IV, Ein Rentenverfahren mit dem Ziel der Erwerbsunfähigkeit läuft. Der Angeklag te, der an Diabetes leidet und zwei künstlic he nn. Kniegelenke hat, wartet derzeit auf einen Bescheid. Er wohnt zur Untermiete, wobei seine Miete über die Sozialleistungen mit gezahlt wird. Der Angeklagte hat keine Schulden.

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