f/ 15 / in ihrer Verwirklichung ein . ten ein nicht unerheblicher Aufwand zu betreiben war und sich nicht unerhebliche kriminelle Energie manifestierte. Vorliegend sind nach Auffassung der Kammer besondere Umstände in der Tat und auch in der Persönlichkeit des Angeklagten im Sinne des $ 47 StGB vorhanden, die die Verhängung einer kürzeren als einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten und auch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Beim Angeklagten liegt eine verfestigte Einstellung hin zum Nationalsozialismus vor. Die Tat dem in Gotha ist eine besonders verabscheuungswürdige Tat, die über sonstige Taten aus Umfeld rechtsextremer Täter noch herausragt. Angeklagten Nach Ansicht der Kammer musste zur spezialpräventiven Einwirkung auf den den Angeanstelle einer Geldstrafe diese Tat mit einer Freiheitsstrafe geahndet werden, um Angeklagte klagten das Unrecht und die Verwerflichkeit der Tat vor Augen zu führen. Da der nicht zu aber nach wie vor nicht von seiner Gesinnung Abstand genommen hat, steht jedoch erwarten, dass er künftig nicht mehr einschlägig straffällig werden könnte. en FreiAuch gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Verhängung einer kurzzeitig heitsstrafe. NachahmertaDas rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer schon daraus, entsprechende dass noch immer ten zu verhindern. Es ist auch der Rechtöffentlichkeit nicht zu vermitteln, Fakten wie der Angriffe auf jüdische Einrichtungen begangen und geschichtlich feststehende Rechtsextremen geHolocaust gegenüber jüdischen Mitbürgern während der Nazizeit von leugnet werden, ohne dass dies eine fühlbare Sanktionen nach sich zöge. tzen zu je 10 Bezüglich der Tat in Erfurt hielt die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagessä der Angeklagte Euro für tat- und schuldangemessen. Hier hat die Kammer eingestellt, dass ne ER LNETT er nn die Tat nicht selbst ausgeführt hat. Aus diesen beiden Einzelstrafen war gemäß 88 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Zugrundezulegen war dabei die höchste der verhängten Einzelstrafen, die um die weitere Strafe zu schärfen war, wobei die Summe der Einzelstrafen nicht erreicht werden dürfte. Bei nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere auch im Hinblick auf die Auswirkung der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten sei die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten chend, aber auch erforderlich an. als ausrei- ir ee Die Kammer hält für die Tat in Gotha, die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von fünf Monaten als für tat- und schuldangemessen erforderlich, aber auch ausreichend.

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