VG Saarlouis (1. Kammer), Beschluss vom 29.09.2016 - 1 L 1702/16 NormenkeCen: VwGO § 42 Abs. 2, § 123 Abs. 1 GG Art. 4 Abs. 1 GKG § 52, § 53, § 63 Abs. 2 nachfolgend: OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.11.2016 - 1 D 308/16 (rechtskräTig) OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.11.2016 - 1 B 311/16 (rechtskräTig) OVG Saarlouis, Beschluss vom 19.12.2016 - 1 B 311/16 (rechtskräTig) VerfGH Saarland, Beschluss vom 28.03.2017 - Lv 2/17 (rechtskräTig) ECLI: ECLI:DE:VGSL:2016:0929.1L1702.16.0A RechtskraT: unbekannt Text1 1 L 1702/16 VERWALTUNGSGERICHT DES SAARLANDES BESCHLUSS ..., Jus_zbeschäTigte als Urkundsbeam_n der GeschäTsstelle In dem Verfahren des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, – Antragsteller – gegen 1. den Minister für Inneres und Sport, T. Straße ..., S., 2. den Minister der Jus_z, Franz-Josef-R. Straße ..., S., – Antragsgegner – wegen Sons_ges hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Richter am Verwaltungsgericht Graus als Einzelrichter am 29. September 2016 beschlossen: Tenor: Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt (§§ 52, 53, 63 Abs. 2 GKG). Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Gründe: 1Der Antrag des Antragstellers, 1.dem Antragsgegner zu 1) im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu untersagen, „Nicht weiter bei der Bearbeitung meiner An_-Nazi Beschwerde rechtsverbindlich zu erklären, als Saarländische Rechtspraxis ein mit Preisschild oder überhaupt zugeklebter Nazi-Hakenkreuzorden sei wegen des puren PapierZuklebens kein handelsverbotener Gegenstand mehr im Sinne des StGB oder überhaupt handelsmäßig zulässig“, 2.gegenüber dem Antragsgegner zu 2) im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO „ohne Verzug die rechtswidrige JM-Erklärung der Frau Dr. x, abgegeben in Vollmacht, gerichtlich als verwaltungsrechtlich, polizeirechtlich untragbar zu erklären und durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes aufzuheben“, hat keinen Erfolg. Es fehlt bereits an der erforderlichen Antragsbefugnis des Antragstellers. Jedenfalls steht ihm aber kein Anordnungsanspruch zu. 2Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Sicherung der Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers oder Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein strei_ges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nö_g erscheint. Im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes gewährleistete Garan_e effek_ven Rechtsschutzes kommt eine einstweilige Anordnung nur dann in Betracht, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Betroffenen unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). 3Gegenstand der Sicherung oder Regelung kann nur ein subjek_ves Recht sein unabhängig davon, welche Klageart im Hauptsacheverfahren staChaT wäre (analog § 42 Abs. 2 VwGO; vgl. Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 6. Aufl. 2014; § 123 Rz. 42). 4Indem § 42 Abs. 2 VwGO die Zulässigkeit einer Klage bzw. vorliegend eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung davon abhängig macht, dass der RechtsmiCelführer geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln oder

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