30
Nach § 11 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 StAG ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die
Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes
gerichtet sind, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung
derartiger Bestrebungen abgewandt hat.
31
Die Voraussetzungen dieses Ausschlussgrundes sind gegeben. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die
Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die Organisation Hizb ut-Tahrir und damit Bestrebungen, die gegen die
freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (hierzu 1.), unterstützt hat (hierzu 2.). Der Kläger hat nicht
glaubhaft gemacht, sich von der Unterstützung dieser Bestrebungen abgewandt zu haben (hierzu 3.).
32
1. Die HuT verfolgt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen.
33
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des §11 Satz 1 Nr. 1 StAG sind politisch
bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf
gerichtet ist, die Grundprinzipien der politischen Ordnungs- und Wertvorstellungen, auf denen die Bundesrepublik
Deutschland beruht, zu beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 2.12.2009, 5 C 24/08, BVerwGE 135, 392, juris Rn. 15; OVG
Hamburg, Urt. v. 2.12.2021, 5 Bf 294/19, juris Rn. 36; siehe auch § 4 Abs. 1 Satz 1 lit. c BVerfSchG).
34
Dies trifft auf die HuT zu. Die 1953 von einem palästinensischen Politiker und Rechtsgelehrten in Jerusalem gegründete
Hizb ut-Tahrir ("Partei der Befreiung") ist als politisch motivierte Organisation anzusehen, die das Ziel verfolgt, die
freiheitliche demokratische Grundordnung abzuschaffen und die damit die innere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland gefährdet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 3.6.2010, OVG 5 B 10.08, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt.
v. 6.8.2019, 7 K 6066/16, n.v.; VG Münster, Urt. v. 9.10.2017, 1 K 984/15, juris Rn. 28 ff.; VG Ansbach, Urt. v.
12.7.2007, AN 15 K 06.03453, juris Rn. 27; VG München, Urt. v. 25.1.2006, M 9 K 04.4901, juris Rn. 57 ff.; VG Stuttgart,
Urt. v. 22.9.2005, 4 K 1417/05, juris Rn. 21; VG Ansbach, Urt. v. 2.8.2005, AN 19 K 04.00767, juris Rn. 28; VG
München, Beschl. v. 15.11.2004, M 9 S 04.5025, juris Rn. 25 ff.; VG Berlin, Urt. v. 5.12.2003, VG11 A 976/03 , juris
Orientierungssätze Nr. 2 und 3).
35
Die HuT unterliegt aufgrund ihrer gegen den Gedanken der Völkerverständigung gewendeten Tätigkeit als
ausländischer Verein in Deutschland einem Betätigungsverbot. Die dahingehende Verfügung des Bundesministeriums
des Innern vom 10. Januar 2003 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht (Gerichtsbesch. v. 8.8.2005, 6 A 1/04, juris
Rn. 26 und Urt. v. 25.1.2006, 6 A 6/05, juris Rn. 14) und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
(Entscheidung v. 12.6.2012, 31098/08, Hizb ut-Tahrir u.a./Deutschland, juris Rn. 73) bestätigt.
36
Zur Ideologie der HuT ist in den in das Verfahren eingeführten Quellen ausgeführt (Bundesministerium des Innern, für
Bau und Heimat, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 244):
37
"Ziel der panislamisch ausgerichteten ‚Hizb ut-Tahrir‘ (HuT) ist die ‚Befreiung‘ aller Muslime von ‚Unterdrückung‘ und ihre
Vereinigung in einem weltweiten Kalifat. Aus Sicht der HuT haben ‚unterdrückte‘ Muslime das Recht auf
‚Selbstverteidigung‘ mit allen Mitteln. Als Konsequenz werden Gewalttaten anderer islamistischer Gruppierungen
oftmals gebilligt. Ein weiteres Charakteristikum der HuT ist ein ausgeprägter Antisemitismus."
38
Weiter ist festgehalten (Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg, Verfassungsschutzbericht 2020, S. 57 f.):
39
"Die HuT ist eine gewaltorientierte politische Bewegung, die den von ihr behaupteten Absolutheitsanspruch der Religion
mit einem entsprechenden politischen Modell, einem weltweiten Kalifat, verbindet und jede hiervon abweichende
‚ungläubige Staatsform‘ zurückweist. In der Konsequenz sieht die HuT die vollständige Einführung der Scharia als
unumgänglich an. Ziel der HuT ist die ‚Vereinigung der weltweiten Ummah‘ (Gemeinschaft der Muslime) in einem
theokratischen, allein göttlich legitimierten, Staat ohne nationale Grenzen unter der Führung eines Kalifen [...]. Dieser
soll die Scharia als Grundlage und Maßstab staatlichen Handelns im Kalifat durchsetzen, da er die weltliche und
geistige Führung in einer Person vereint und sich gegen jede Teilnahme am politischen Leben in den ‚blasphemischen
Systemen‘ wie zum Beispiel in parlamentarischen Demokratien wendet. Weitere zentrale Punkte des Parteiprogrammes
der HuT sind die Bekämpfung eines vorgeblich herrschenden ‚Kolonialismus‘ und ‚Zionismus‘. Unter der Bekämpfung
des Kolonialismus wird dabei die Befreiung der islamischen Gesellschaft von der angeblichen ideologischen Führung
durch den Westen verstanden. Der Staat Israel und alle Menschen jüdischen Glaubens insgesamt werden von der HuT
als die zu bekämpfenden Grundübel auf dem Weg zur Verwirklichung der islamischen Gesellschaft bezeichnet. Die HuT
distanziert sich von allen ihrer Ideologie nicht entsprechenden Organisationen. Innerhalb der muslimischen Gemeinde
wird die HuT in der Regel abgelehnt, weil sie nach deren Ansicht keine profunde religiöse Ausbildung vermittle, sondern
in erster Linie nur das Kalifat propagiere."
In Bezug auf Hamburg ist mitgeteilt (Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg, a.a.O., S. 60):