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Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Türke Dr. Messerschmidt
Verkündet am 10. September 1970
Wohlfeil Regierungsamtmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1970
durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr.
Messerschmidt
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai
1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
I.
Der Kläger ist Jude mosaischen Bekenntnisses. Mit einem unter dem 7. Mai 1964 in Jerusalem
unterzeichneten Feststellungsantrag machte er als Alleinerbe seines Vaters Schäden an Hausrat
und an Betriebsvermögen geltend, die diesem in Riga durch Entziehungsmaßnahmen im August
1941 entstanden sein sollen.
Das Ausgleichsamt A. stellte den geltend gemachten Hausratschaden nach der Schadensstufe 1 fest
und erkannte eine Hausratentschädigung von 1.200 DM zu, die dem Kläger ausgezahlt wurde. Das
Ausgleichsamt N., dem der Antrag auf Schadensfeststellung an Betriebsvermögen zugeleitet
worden war, gab den entsprechenden Vorgang an das Ausgleichsamt A. zurück, das ihn an das
Ausgleichsamt B. abgab, weil dessen Sonderzuständigkeit wegen des ständigen Aufenthaltes des
Klägers in Israel gegeben sei. Gegen den die Schadensfeststellung an Betriebsvermögen
ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes Bremen vom 20. Juni 1968 legte der Kläger
Beschwerde mit der Begründung ein, das Ausgleichsamt B. sei für die Entscheidung nicht zuständig
gewesen; im übrigen habe es die deutsche Volkszugehörigkeit des Erblassers zu Unrecht verneint.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage
abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt:
Das Ausgleichsamt B. sei zur Entscheidung zuständig gewesen. Die gemäß § 31 Abs. 1 FG vom
Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Nr. 6 Abs. 1 der Zuständigkeits-DB in Verbindung mit
Nr. 49 der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA getroffene Regelung, nach der für
verfolgte Antragsteiler ohne früheren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Lastenausgleichsgesetzes die überregionale Zuständigkeit eines Ausgleichsamtes - hier des
Ausgleichsamtes B. - begründet worden sei, sei rechtsgültig. Der. Kläger habe sich im
Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes nur in einem DP-Lager aufgehalten, und sei von dort
nach Israel ausgewandert. Die nicht veröffentlichte Anordnung des Präsidenten des
Bundesausgleichsamtes, nach der der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als ständiger Aufenthalt
zu werten sei, füge sich in die Gesamtzuständigkeitsregelung ein; sie sei sinnvoll und verkürze
nicht Rechte des Antragstellers. Die Zuständigkeit des Ausgleichsamtes B. sei auch nicht gemäß Nr.
20 Abs. 1 der Zuständigkeits-DB dadurch entfallen, daß der Kläger 1967 in die Vereinigten Staaten
ausgewandert sei. In der Sache selbst seien die Entscheidungen der bremischen
Ausgleichsbehörden gerechtfertigt. Der Erblasser erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen für
eine Schadensfeststellung. Die Eltern des Klägers hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht
besessen. Pur seine Auffassung, daß sich sein Vater zum deutschen Volkstum bekannt habe, habe
er keine ausreichenden tatsächlichen Angaben machen können. In einem Vielvölkerstaat, wie
Lettland es gewesen sei, habe sich nur derjenige im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum
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3/30/2022