- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Dr. Sieveking Vierhaus Dr. Dodenhoff Türke Dr. Messerschmidt Verkündet am 10. September 1970 Wohlfeil Regierungsamtmann als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Text1 hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 1970 durch den Senatspräsidenten Dr. Sieveking und die Bundesrichter Vierhaus, Dr. Dodenhoff, Türke und Dr. Messerschmidt für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 2. Mai 1969 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. I. Der Kläger ist Jude mosaischen Bekenntnisses. Mit einem unter dem 7. Mai 1964 in Jerusalem unterzeichneten Feststellungsantrag machte er als Alleinerbe seines Vaters Schäden an Hausrat und an Betriebsvermögen geltend, die diesem in Riga durch Entziehungsmaßnahmen im August 1941 entstanden sein sollen. Das Ausgleichsamt A. stellte den geltend gemachten Hausratschaden nach der Schadensstufe 1 fest und erkannte eine Hausratentschädigung von 1.200 DM zu, die dem Kläger ausgezahlt wurde. Das Ausgleichsamt N., dem der Antrag auf Schadensfeststellung an Betriebsvermögen zugeleitet worden war, gab den entsprechenden Vorgang an das Ausgleichsamt A. zurück, das ihn an das Ausgleichsamt B. abgab, weil dessen Sonderzuständigkeit wegen des ständigen Aufenthaltes des Klägers in Israel gegeben sei. Gegen den die Schadensfeststellung an Betriebsvermögen ablehnenden Bescheid des Ausgleichsamtes Bremen vom 20. Juni 1968 legte der Kläger Beschwerde mit der Begründung ein, das Ausgleichsamt B. sei für die Entscheidung nicht zuständig gewesen; im übrigen habe es die deutsche Volkszugehörigkeit des Erblassers zu Unrecht verneint. Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Beschwerdeverfahren erhobene Klage abgewiesen. Zur Begründung ist angeführt: Das Ausgleichsamt B. sei zur Entscheidung zuständig gewesen. Die gemäß § 31 Abs. 1 FG vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes in Nr. 6 Abs. 1 der Zuständigkeits-DB in Verbindung mit Nr. 49 der Durchführungsbestimmungen zur 11. LeistungsDV-LA getroffene Regelung, nach der für verfolgte Antragsteiler ohne früheren ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes die überregionale Zuständigkeit eines Ausgleichsamtes - hier des Ausgleichsamtes B. - begründet worden sei, sei rechtsgültig. Der. Kläger habe sich im Geltungsbereich des Lastenausgleichsgesetzes nur in einem DP-Lager aufgehalten, und sei von dort nach Israel ausgewandert. Die nicht veröffentlichte Anordnung des Präsidenten des Bundesausgleichsamtes, nach der der Aufenthalt in einem DP-Lager nicht als ständiger Aufenthalt zu werten sei, füge sich in die Gesamtzuständigkeitsregelung ein; sie sei sinnvoll und verkürze nicht Rechte des Antragstellers. Die Zuständigkeit des Ausgleichsamtes B. sei auch nicht gemäß Nr. 20 Abs. 1 der Zuständigkeits-DB dadurch entfallen, daß der Kläger 1967 in die Vereinigten Staaten ausgewandert sei. In der Sache selbst seien die Entscheidungen der bremischen Ausgleichsbehörden gerechtfertigt. Der Erblasser erfülle nicht die persönlichen Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung. Die Eltern des Klägers hätten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besessen. Pur seine Auffassung, daß sich sein Vater zum deutschen Volkstum bekannt habe, habe er keine ausreichenden tatsächlichen Angaben machen können. In einem Vielvölkerstaat, wie Lettland es gewesen sei, habe sich nur derjenige im Sinne des § 6 BVFG zum deutschen Volkstum http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-30441930 2 von 7 3/30/2022

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