37
An diesen Vorgaben gemessen hält der Senat die Durchführung der Hauptverhandlung
für verantwortbar. Dass es infolge emotionaler Belastung durch die Teilnahme an der
Hauptverhandlung und dem zu erwartenden Medieninteresse zu einer erneuten gesundheitlichen Krise wie im Juni d.J. kommen könnte, ist zwar nicht auszuschließen, erscheint
jedoch bei gebotener medizinischer Vorsorge beherrschbar und stellt, soweit ersichtlich,
keine akute Gefahr für das Leben des Angeschuldigten dar.
38
Zu den in die Entscheidung einzubeziehenden maßgeblichen Umständen des Falles gehört im übrigen auch, dass sich die Beweisaufnahme im wesentlichen in der Verlesung
der in der Anklageschrift aufgeführten Urkunden (Niederschriften über die Vernehmung
verstorbener Zeugen) erschöpfen wird, was für den Angeschuldigten naturgemäß eine
deutlich geringere Belastung mit sich bringt als etwa die Vernehmung von noch lebenden Tatzeugen. Die Dauer der Hauptverhandlung wird sich deswegen auch in einem zeitlich überschaubaren Rahmen halten.
III.
39
Das vom Landgericht angenommene Verfahrenshindernis liegt somit nicht vor.
40
Die Anklage war deshalb insgesamt zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor der Schwurgerichtskammer zu eröffnen. Von der Möglichkeit des § 210
Abs. 3 Satz 1 StPO Gebrauch zu machen, hat der Senat keinen Anlass gesehen.
IV.
41
Die Kosten- und Auslagentragung im Beschwerdeverfahren folgt jener in der Hauptsache
(vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.06.2001 - 5 Ws 4/01 - juris -).
V.
42
Auf die Anschlusserklärung vom 23.08.2015 hatte der Senat im Beschwerdeverfahren
(Meyer-Goßner a.a.O. § 396 Rn. 8) über die Berechtigung des Herrn W. P. zum Anschluss
als Nebenkläger zu entscheiden, § 396 Abs. 2 Satz 1 StPO. Diese ist gegeben, weil der
Nebenkläger seine Befugnis nach § 395 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, § 402 StPO hinreichend
glaubhaft gemacht hat.
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