lassen und das Hauptverfahren vor dem Schwurgericht des Landgerichts Neubrandenburg zu eröffnen.
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Die Verteidiger des Angeschuldigten haben rechtliches Gehör zu dem Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft Schwerin, dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. med. T.
nebst Zusatzgutachten und der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft erhalten.
Hiervon hat die Verteidigung mit Schriftsätzen vom 23.11.2015 Gebrauch gemacht.
II.
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Die gem. § 210 Abs. 2 StPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft
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Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Der Senat vermag, abweichend vom
Landgericht, auf der Grundlage der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse - auch unter
Berücksichtigung des Verteidigungsvorbringens, zuletzt vom 23.11.2015 - von dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten nicht auszugehen.
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1. Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn der
Angeschuldigte nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer Straftat hinreichend
verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn die nach Maßgabe des Akteninhaltes, nicht lediglich aufgrund der Anklageschrift, vorzunehmende
vorläufige Tatbewertung ergibt, dass die Verurteilung des Angeschuldigten wahrscheinlich ist. Eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, wenn unter erschöpfender Zugrundelegung des Ergebnisses der Ermittlungen und der daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand bei Einschätzung des mutmaßlichen
Ausgangs der Hauptverhandlung mehr für eine Verurteilung als für einen Freispruch
spricht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 27.09.2012 - I
Ws 133/12 - m. w. N.).
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Dabei wird eine an Sicherheit grenzende Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht gefordert. Auch wird nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit verlangt wie beim dringenden Tatverdacht nach § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des
Angeschuldigten muss aber so groß sein, dass es einer Entscheidung durch das erkennende Gericht in der Hauptverhandlung bedarf, um festzustellen, ob noch bestehende
Zweifel gerechtfertigt sind (vgl. KK-Schneider, StPO, 7. Aufl. § 203 Rdz. 4 m. w. N.).
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Für den strafrechtlichen Entscheidungsgrundsatz "in dubio pro reo" ist bei der Prüfung
des hinreichenden Tatverdachts zwar grundsätzlich noch kein Raum, jedoch kann hinreichender Tatverdacht mit der Begründung verneint werden, dass nach Aktenlage bei
den gegebenen Beweismöglichkeiten am Ende wahrscheinlich das Gericht nach diesem
Grundsatz freisprechen wird (vgl. KK-Schneider a. a. O.; Meyer-Goßner, StPO, 58. Aufl.,
§ 203 Rdz. 2; jeweils m. w. N.).
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2. Bei der Prüfung des hinreichenden Tatverdachts gem. § 203 StPO sind auch die
Grundsätze des Indizienbeweises zu berücksichtigen. Der Indizien- oder Anzeichenbe-
Schwerin ist form- und fristgemäß erhoben (�� 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.
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