- 2 BvR 1349/01 = NJW 02,51; vom 8.6.2004 - Kammerbeschluss - 2 BvR 785/04 = NJW
05, 2382; vom 06.10.2009 - Kammerbeschluss - 2 BvR 1724/09 - juris -).
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aa. Ausgangspunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung ist die Abwägung zwischen der
Pflicht des Staates zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege mit
dem durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützten Interesse des Angeschuldigten an seiner körperlichen Unversehrtheit.
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Danach kann eine der Durchführung des Strafverfahrens entgegenstehende Verhandlungsunfähigkeit nur angenommen werden, wenn die Fortführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung der Hauptverhandlung mit einer an allen maßgeblichen Umständen des Falles zu prüfenden konkreten Lebens- oder schwerwiegenden Gesundheitsgefährdung verbunden ist.
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bb. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass der Angeschuldigte die weitere
Durchführung des Strafverfahrens hinzunehmen hat. Gravierende Gefahren für Leib und
Leben des Angeschuldigten sind nicht ersichtlich.
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(1) Der Senat legt seiner Entscheidung entsprechend den Ausführungen im Arztbrief der
Klinik für Neurologie des B. Klinikums N. zugrunde, dass der Angeschuldigte sich vom
25.06.2015 (also zu der Zeit, als er von der Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen
die Nichteröffnungsentscheidung des Landgerichts Neubrandenburg erfahren haben
mag) bis 01.07.2015 aufgrund einer … in dortiger stationärer Behandlung befunden hat.
Die Beschwerden waren nach Aufnahme in der Klinik rasch rückläufig.
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In den Akten findet zudem eine ... im Jahre 2000 Erwähnung. Der Sachverständige Prof.
Dr. T. diagnostiziert aktuell ... und rät hinsichtlich des ... zu medikamentöser Therapie.
Darüber hinausgehende gegenwärtige gesundheitliche Beschwerden gravierender, das
Leben gefährdender Art sind nicht bekannt. Außer einer ausgeprägten ... ist der Angeschuldigte durch Schmerzen im Knie beeinträchtigt und auf die Benutzung eines Handstocks angewiesen.
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(2) Die vorstehenden Erkenntnisse hindern den weiteren Fortgang des Strafverfahrens
nicht.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermag nur eine hinreichend
sichere Prognose über den "Schadenseintritt" die Einstellung des Verfahrens (bzw. hier:
die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens) vor der Verfassung zu rechtfertigen. Einerseits darf bei unterhalb der Wahrscheinlichkeitsgrenze liegender bloßer Möglichkeit des
Todes von der Durchführung der Hauptverhandlung nicht Abstand genommen werden;
andererseits dürfen die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit von gesundheitlichen
Beeinträchtigungen nicht überspannt werden. Es ist vielmehr ein dazwischen liegender
spezifischer Wahrscheinlichkeitsgrad erforderlich, der sich einer genauen Quantifizierung
entzieht (BVerfGE 51, 324).
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