noch nicht die hinreichende Annahme, er sei auch eigenhändig an Tötungsverbrechen
beteiligt gewesen.
16
Soweit der Angeschuldigte im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Vernichtungslager
Auschwitz-Birkenau bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Krakau vom 10.03.1948 zu 4
Jahren Freiheitsentzug verurteilt wurde, ist ein wie auch immer zu begründender Strafklageverbrauch nicht eingetreten. Auch insoweit ist auf die zutreffenden Ausführungen
in der Anklageschrift (dort S. 81/82) zu verweisen.
17
b. Der Senat vermag abweichend vom Landgericht auf der Grundlage der zusätzlich gewonnenen Erkenntnisse von dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten
nicht auszugehen.
18
aa. Für die strafrechtliche Verhandlungsfähigkeit genügt es grundsätzlich, dass der Angeklagte die Fähigkeit hat, in und außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen, Prozesserklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BVerfG, Beschluss vom
24.02.1995 - 2 BvR 345/95 - juris -; BGH NStZ 96, 242). Je nach den Anforderungen für
die anstehenden Prozesshandlungen kann eine unterschiedliche Beurteilung erforderlich sein; bei Volljährigen entfällt die Verhandlungsfähigkeit in der Regel aber nur durch
schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten (Meyer-Goßner, StPO, 58.
Auflage, Einl. Rn. 97 m.w.N.).
19
bb. Auf dieser Grundlage bestehen gegen die Annahme der Verhandlungsfähigkeit des
Angeschuldigten keine durchgreifenden Bedenken.
20
Nach dem psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. vom 22.10.2015
i.V.m. dem neuropsychologischen Zusatzgutachten der Neuropsychologin K. B. ist der
Angeschuldigte trotz seines hohen Alters - eingeschränkt - verhandlungsfähig.
21
… (wird ausgeführt)
22
Der Senat folgt der Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. T. Seine Feststellungen
beruhen auf einer gesicherten Erkenntnisgrundlage und berücksichtigen insbesondere
auch die Vorbegutachtungen sowie die allgemeine Krankengeschichte des Probanden.
Die Befunde wurden unter Zuhilfenahme anerkannter Testmethoden erhoben. Die Ausführungen des Sachverständigen lassen Lücken nicht erkennen und sind in sich widerspruchsfrei. Bei allem ist er von einem zutreffenden Begriff der Verhandlungsfähigkeit
ausgegangen.
23
Soweit sich aus den kognitiven Beeinträchtigungen - wie auch aufgrund der geringen
körperlichen Belastbarkeit des Angeschuldigten - Einschränkungen der Verhandlungsfähigkeit ergeben, kann dem durch angepasste Verhandlungsführung (etwa Pausen, Unterbrechungen, ärztliche Betreuung) und weitere Maßnahmen der Verhandlungsleitung, wie
zum Beispiel durch Wiederholung von Fragen und Prozesserklärungen sowie durch deren
schriftliche Fixierung zum Nachlesen, hinreichend begegnet werden. Zudem hat der An- Seite 5 von 8 -