- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
stünden der Klägerin für je 30 Tage der Monate Oktober 1944 und April 1945 150 DM zu. Aus April
1945 sind 18 Tage anzurechnen; die Klägerin müßte daher im Oktober 1944 12 Tage, also ab 20.
Oktober Zwangsarbeit geleistet haben. Es ist jedoch ausgeschlossen, daß der Berufungsrichter den
20. Oktober zum "Ende" des Monats rechnet. Der Entschädigungsanspruch beschränkt sich somit
auf 5 × 150 = 750 DM für November 1944 bis März 1945.
Den Gesundheitsschadensanspruch hat der Berufungsrichter bisher nur beschieden, soweit es sich
um das Heilverfahren handelt, und diesen Teilanspruch wiederum nur, soweit drei von vier
umschriebenen Krankheitskomplexen in Frage stehen. Dieses Verfahren ist nicht angängig; auf
BGH RzW 1969, 278 wird verwiesen. Regelmäßig bietet die einheitliche und abschließende
richterliche Würdigung des Gesundheitszustandes auf der Grundlage einer abgeschlossenen
medizinischen Begutachtung aller Teilkomplexe allein die Gewähr für eine zutreffende
Gesamtbeurteilung. Ob über den Anspruch auf Heilbehandlung eines bestimmten medizinisch
deutlich zu umschreibenden Krankheitszustandes ausnahmsweise durch Teilurteil vorweg zu
entscheiden ist, wenn die Behandlung keinen Aufschub duldet und die bestrittene Rechtsgrundlage
alsbald durch Urteil geschaffen werden muß, mag offen bleiben. So liegt der Streitfall nicht. Es
besteht daher kein Anlaß, über Teile des Gesundheitsschadensanspruchs zu entscheiden, solange
die medizinische und rechtliche Gesamtbeurteilung noch offen bleibt.
Zitiervorschlag:
BGH Urt. v. 25.6.1970 – IX ZR 337/69, BeckRS 1970, 31372590
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372590
4 von 4
5/20/2022