- Quelle: beck-online DIE DATENBANK wäre auch nicht als ein Beispiel für das Leben unter haftähnlichen Bedingungen zu verstehen; denn haftähnliche Verhältnisse am Arbeitsplatz würden gerade nicht ausreichen. Die wortgetreue Anwendung der Vorschrift führt nicht zu Ergebnissen, die mit der Zielsetzung des Gesetzgebers unvereinbar wären und deshalb nicht als beabsichtigt gelten könnten. In aller Regel hat die Arbeitstätigkeit im Verhältnis zum Privatleben eine mindestens gleichwertige Bedeutung für die Gesamtlebensführung. Das galt insbesondere unter den hohen Anforderungen der Kriegswirtschaft. Wenn die Arbeitstätigkeit aus Verfolgungsgründen erzwungen und außerdem unter haftähnlichen Bedingungen gestellt war, dann kann es billig und gerecht angesehen werden, diese Form des Arbeitseinsatzes einem Leben gleichzustellen, das im ganzen unter haftähnlichen Bedingungen stand, ohne mit Zwangsarbeit verbunden zu sein. Die Bedenken gegen eine solche Absicht des Gesetzgebers beruhten auf der Entstehungsgeschichte der Vorschrift. §16 Abs. 3 BErgG lautete: "Der Freiheitsentziehung wird Zwangsarbeit gleichgestellt, sofern der Verfolgte dabei unter haftähnlichen Bedingungen gelebt hat". Dieser Wortlaut war mehrdeutig. Nach allgemeinem Sprachgebrauch liegt es näher, von einer Arbeit unter haftähnlichen Bedingungen als von einem Leben unter solchen Bedingungen zu reden, wenn nur am Arbeitsplatz haftähnliche Verhältnisse herrschten. Die eindeutige Umschreibung dieses Tatbestandes wäre "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen", wie sie §43 Abs. 3 BEG verwendet. Mißt man der Wortwahl "gelebt hat" entscheidende Bedeutung bei, dann ist nicht von der Hand zu weisen, daß §16 BErgG auch außerhalb des Arbeitseinsatzes eine haftähnliche Beschränkung verlangte. Die zu weit greifende Wendung "gelebt hat" könnte aber ihre Bedeutung nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch erst durch das Wort "dabei" (= "bei der Zwangsarbeit gelebt") enthalten haben; in diesem Falle wäre die Forderung, daß die Haftähnlichkeit auch das Privatleben des Verfolgten ergriffen haben müsse, unbegründet gewesen. Diese Auslegungszweifel sind in den Erörterungen des Wiedergutmachungsausschusses (mitgeteilt von Schüler RzW 1969, 169) zur Sprache gekommen. Die Materialien zu §43 Abs. 3 BEG klären nicht, wie der Ausschuß als solcher die bisherige Rechtslage aufgefaßt hat und ob mit der sprachlich eindeutigen Fassung "Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen" eine Änderung dieser Rechtslage vorgeschlagen werden sollte oder nicht. Das gilt insbesondere für den Schriftlichen Bericht, der sich nur darauf bezieht, daß hinfort auch das haftähnliche Leben ohne Zwangsarbeit als Freiheitsentziehung entschädigt werden solle. Deshalb vermag der Senat der Kritik von Schüler (RzW 1960, 210; 1969, 169) und von Cohn (RzW 1962, 410) insoweit nicht zu folgen, als sie sich auf Erörterungen stützt, die der Stellungnahme des Ausschusses im Schriftlichen Bericht vorausgegangen sind und in ihm keinen Niederschlag gefunden haben. Andererseits erscheint es dem Senat aber bei nochmaliger Prüfung auch nicht mehr angängig, aus dem Schweigen des Berichts über die bisherigen Voraussetzungen einer Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen zu schließen, daß der Ausschuß nach §16 Abs. 3 BErgG Haftähnlichkeit des Gesamtlebens für erforderlich gehalten habe und mit seinem Fassungsvorschlage daran auch nichts habe ändern wollen (so BGH RzW 1960, 210). Die Entstehungsgeschichte der neuen Vorschrift gibt, soweit sie nachprüfbar ist, keinen sicheren Aufschluß über die konkreten Vorstellungen des Gesetzgebers. Deshalb ist der jetzige Wortlaut der Bestimmung maßgeblich für ihre Anwendung. Nach ihm genügt, daß der Arbeitseinsatz unter haftähnlichen Bedingungen stand. Da der Berufungsrichter feststellt, daß die Klägerin von Ende Oktober 1944 bis zum 18. April 1945 unter strenger Bewachung Zwangsarbeit geleistet hat, ist für diesen Zeitraum der Tatbestand des §43 Abs. 3 BEG erfüllt und der Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung reif. Nach §45 S. 2 BEG http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1970-N-31372590 3 von 4 5/20/2022

Select target paragraph3