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BGH, Urteil vom 25.06.1970 – IX ZR 337/69LG Hannover24.10.1967; OLG
Celle27.11.1968
BeckRS 1970,
31372590
BGH, Urteil vom 25.06.1970 – IX ZR 337/69LG Hannover24.10.1967; OLG
Celle27.11.1968
Titel:
BGH: Urteil vom 25.06.1970 - IX ZR 337/69
Normenkette:
§ 43 Abs. 3 BEG
Amtlicher Leitsatz:
Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen wird der Freiheitsentziehung auch dann
gleichgeachtet, wenn der Verfolgte außerhalb des Arbeitseinsatzes nicht unter haftähnlichen
Bedingungen gelebt hat (unter Aufgabe von BGH RzW 1960, 210 und 1962, 410).
Rechtskraft:
rechtskräftig
Verkündet am 25. Juni 1970
Pohl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Text1
BUNDESGERICHTSHOF
URTEIL
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juni 1970 unter
Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Zorn, Henkel und Fuchs
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
27. November 1968 aufgehoben, soweit es die Berufung wegen des Anspruchs auf Entschädigung
für Schaden an Freiheit in vollem Umfange zurückgewiesen und über den Anspruch wegen
Schadens an Gesundheit entschieden hat.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 1967,
soweit es die Klage auf Entschädigung für Schaden an Freiheit in vollem Umfange abgewiesen hat,
abgeändert und wie folgt gefaßt:
Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin für Schaden an Freiheit 750 DM zu zahlen; im
übrigen wird der Klageanspruch abgewiesen.
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