hat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nach S 167 Abs. ? VwGO aufgrund der
geringen Höhe der der nicht anwaltlich vertretenen Beklagten entstandenen Kosten davon
abgesehen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die
Berufung war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen,
S 124a Abs. J i. V. m. S 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO.