und des historischen Najonalsozialismus ablehnen würde. Dass der Kläger geltend macht,
in keiner polijschen Partei oder Vereinigung Mitglied zu sein und eine solche nicht zu
unterstützen, geht ins Leere. Denn dergleichen setzt S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG nicht
voraus. Auch strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der
Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht
(BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 — 6 C 9/18 —, juris Rn. 34). Im Rahmen der vom
Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend
vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung
verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes
ausnahmsweise fehlt (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O., Rn. 34), ergeben sich vorliegend
keine Umstände, die zugunsten des Klägers die Regelvermutung widerlegen, wie etwa die
unmissverständliche Distanzierung vom rechtsextremisjschen Gedankengut (vgl. BVerwG,
Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O., Rn. 36) .Eine solche — insbesondere eine glaubhahe
Distanzierung seitens des Klägers — ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die konkret beim
„Ausbruch 60" zur Schau gestellten und von dem Kläger entgegengenommenen
Kennzeichen der NSDAP — dem Reichsadler mit Hakenkreuz — hat er sich in der
Klageschrih bagatellisierend dahingehend geäußert, dass die gesammelten Streckenstempel
im Ausland keine Strahatbestände erfüllen würden und nur zum Nachweis der Absolvierung
der Laufposten erteilt und auch nur in diesem internen Rahmen verwendet worden seien.
Diese Aussage stellt gerade keine unmissverständliche Distanzierung vom
rechtsextremisjschen Gedankengut dar. Auch im Klageverfahren äußert sich der Kläger mit
keinem Wort dazu, dass er sich zur freiheitlich-demokrajschen Grundordnung offen
bekennt. Eine glaubhahe, unmissverständliche, beharrliche sowie nach außen wirkende
Distanzierung von rechtsextremem Gedankengut fehlt gänzlich. Die Aussage des Klägers, die
polijschen Hintergründe seien ihm fremd gewesen und er habe lediglich aus sportlichem
Ehrgeiz an den Veranstaltungen teilgenommen, ist als prozesstakjsche Schutzbehauptung
nicht glaubhah. Dies nicht nur vor dem Hintergrund der verwendeten Symbole der NDSAP
in dem vom Kläger mitgeführten „Laufze=el". Auch die allgemein zugänglichen Quellen, die
auf Videos von der Veranstaltung im Februar 2019 unzählige Neonazis zeigen, teils in SSUniformen gekleidet mit Sturmgewehren und Sjelhandgranaten bewaffnet, die durch die
Straßen der Stadt ziehen und ihrer Verachtung für Ausländer, Minderheiten und ihren
Judenhass lautstark zum Ausdruck bringen und den HitlerGruß zeigen, lassen jeden
Zuschauer den „polijschen Hintergrund" der Veranstaltung unmissverständlichen erkennen
(vgl. sta= vieler: h=ps://www.bild.de/news/ausland/newsausland/ungarntausende-