und des historischen Najonalsozialismus ablehnen würde. Dass der Kläger geltend macht, in keiner polijschen Partei oder Vereinigung Mitglied zu sein und eine solche nicht zu unterstützen, geht ins Leere. Denn dergleichen setzt S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG nicht voraus. Auch strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 — 6 C 9/18 —, juris Rn. 34). Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt (BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O., Rn. 34), ergeben sich vorliegend keine Umstände, die zugunsten des Klägers die Regelvermutung widerlegen, wie etwa die unmissverständliche Distanzierung vom rechtsextremisjschen Gedankengut (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O., Rn. 36) .Eine solche — insbesondere eine glaubhahe Distanzierung seitens des Klägers — ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die konkret beim „Ausbruch 60" zur Schau gestellten und von dem Kläger entgegengenommenen Kennzeichen der NSDAP — dem Reichsadler mit Hakenkreuz — hat er sich in der Klageschrih bagatellisierend dahingehend geäußert, dass die gesammelten Streckenstempel im Ausland keine Strahatbestände erfüllen würden und nur zum Nachweis der Absolvierung der Laufposten erteilt und auch nur in diesem internen Rahmen verwendet worden seien. Diese Aussage stellt gerade keine unmissverständliche Distanzierung vom rechtsextremisjschen Gedankengut dar. Auch im Klageverfahren äußert sich der Kläger mit keinem Wort dazu, dass er sich zur freiheitlich-demokrajschen Grundordnung offen bekennt. Eine glaubhahe, unmissverständliche, beharrliche sowie nach außen wirkende Distanzierung von rechtsextremem Gedankengut fehlt gänzlich. Die Aussage des Klägers, die polijschen Hintergründe seien ihm fremd gewesen und er habe lediglich aus sportlichem Ehrgeiz an den Veranstaltungen teilgenommen, ist als prozesstakjsche Schutzbehauptung nicht glaubhah. Dies nicht nur vor dem Hintergrund der verwendeten Symbole der NDSAP in dem vom Kläger mitgeführten „Laufze=el". Auch die allgemein zugänglichen Quellen, die auf Videos von der Veranstaltung im Februar 2019 unzählige Neonazis zeigen, teils in SSUniformen gekleidet mit Sturmgewehren und Sjelhandgranaten bewaffnet, die durch die Straßen der Stadt ziehen und ihrer Verachtung für Ausländer, Minderheiten und ihren Judenhass lautstark zum Ausdruck bringen und den HitlerGruß zeigen, lassen jeden Zuschauer den „polijschen Hintergrund" der Veranstaltung unmissverständlichen erkennen (vgl. sta= vieler: h=ps://www.bild.de/news/ausland/newsausland/ungarntausende-

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