Grundsätze „richten". Entscheidend ist, ob er nach außen eine kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urt. v. 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff., 594). Dazu genügt, dass er die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies bei Wesensverwandtschah mit dem Najonalsozialismus kennzeichnend ist (vgl. Albrecht/Roggenkamp/Braun, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). Zwar begründet nicht jegliche gegen die o. g. Schutzgüter gerichtete Betäjgung die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit, sodass Bestrebungen insbesondere nicht bereits dann gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, wenn eine Person diesen Grundsätzen krijsch oder auch ablehnend gegenübersteht. Insgesamt sind jedoch Gewaltanwendung oder sonsjge Rechtsverletzungen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O.; VG Berlin, Beschluss vom 16. März 2020 L 14/20 -, juris Rn. JO). Gehen die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen von einer Vereinigung im Rechtssinne aus, so reicht für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in Sinne eines „Unterstützens" aus, dass durch die nicht nur einmalige Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigung erkennbar wird, dass der Betroffene hinter den Zielen der Vereinigung steht und die Vereinigung durch die konkrete Betäjgung in ihrer Existenz gesichert wird (SächsOVG, a. a. O., Rn. 49 ff.). (1) Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat durch seine Teilnahmen an der Veranstaltung „Ausbruch 60" in Budapest mit rechtsextremisjschen Inhalten nach außen eine kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung eingenommen, indem er sich mit Gleichgesinnten unter Zurschaustellung einer Wesensverwandtschah mit dem Najonalsozialismus vernetzt hat. Insbesondere durch die Entgegennahme von in Deutschland straqewehrten Kennzeichen der NSDAP zum Nachweis der absolvierten Streckenabschni=e des „Ausbruch 60" hat der Kläger seine Nähe zum historischen Najonalsozialismus wie auch den Willen nach außen bekundet, elementare Verfassungsgrundsätze dauerhah zu untergraben. Das Mojv der von den Teilnehmern des „Ausbruch 60" gesammelten Stempel, die einen Reichsadler samt Hakenkreuz zeigen, mithin die Hoheitsabzeichen der NSDAP, und zum Nachweis der zurückgelegten Etappen der Wanderung genutzt und hierfür auf einem entsprechenden „Laufze=el" der Teilnehmer verewigt werden, führt den rechtsextremen Charakter des „Ausbruch 60" unmissverständlich vor Augen (vgl. h=ps://www.youtube.com/watch?v=SskHESWfJoc bei Minute 3:08; abgerufen 23. November 2023). Die öffentliche Verwendung und Verbreitung dieses Kennzeichens ist gemäß SS 86, 86a StGB in der Bundesrepublik Deutschland straqar (Bundesamt für Verfassungsschutz, Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisajonen,

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