Grundsätze „richten". Entscheidend ist, ob er nach außen eine kämpferischaggressive
Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt (BVerfG, Urt. v.
17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 529 ff., 594). Dazu genügt, dass er die
verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies bei
Wesensverwandtschah mit dem Najonalsozialismus kennzeichnend ist (vgl.
Albrecht/Roggenkamp/Braun, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.). Zwar begründet nicht jegliche gegen
die o. g. Schutzgüter gerichtete Betäjgung die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit,
sodass Bestrebungen insbesondere nicht bereits dann gegen die verfassungsmäßige
Ordnung gerichtet sind, wenn eine Person diesen Grundsätzen krijsch oder auch ablehnend
gegenübersteht. Insgesamt sind jedoch Gewaltanwendung oder sonsjge
Rechtsverletzungen nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O.; VG Berlin,
Beschluss vom 16. März 2020
L 14/20 -, juris Rn. JO). Gehen die gegen die
verfassungsmäßige Ordnung gerichteten Bestrebungen von einer Vereinigung im
Rechtssinne aus, so reicht für die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in Sinne eines
„Unterstützens" aus, dass durch die nicht nur einmalige Teilnahme an Veranstaltungen der
Vereinigung erkennbar wird, dass der Betroffene hinter den Zielen der Vereinigung steht
und die Vereinigung durch die konkrete Betäjgung in ihrer Existenz gesichert wird
(SächsOVG, a. a. O., Rn. 49 ff.). (1) Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat durch seine
Teilnahmen an der Veranstaltung „Ausbruch 60" in Budapest mit rechtsextremisjschen
Inhalten nach außen eine kämpferischaggressive Haltung gegenüber den elementaren
Grundsätzen der Verfassung eingenommen, indem er sich mit Gleichgesinnten
unter Zurschaustellung einer Wesensverwandtschah mit dem Najonalsozialismus vernetzt
hat. Insbesondere durch die Entgegennahme von in Deutschland straqewehrten
Kennzeichen der NSDAP zum Nachweis der absolvierten Streckenabschni=e des „Ausbruch
60" hat der Kläger seine Nähe zum historischen Najonalsozialismus wie auch den Willen
nach außen bekundet, elementare Verfassungsgrundsätze dauerhah zu untergraben. Das
Mojv der von den Teilnehmern des „Ausbruch 60" gesammelten Stempel, die einen
Reichsadler samt Hakenkreuz zeigen, mithin die Hoheitsabzeichen der NSDAP, und zum
Nachweis der zurückgelegten Etappen der Wanderung genutzt und hierfür auf einem
entsprechenden „Laufze=el" der Teilnehmer verewigt werden, führt den rechtsextremen
Charakter des „Ausbruch 60" unmissverständlich vor Augen (vgl.
h=ps://www.youtube.com/watch?v=SskHESWfJoc bei Minute 3:08; abgerufen 23.
November 2023). Die öffentliche Verwendung und Verbreitung dieses Kennzeichens ist
gemäß SS 86, 86a StGB in der Bundesrepublik Deutschland straqar (Bundesamt für
Verfassungsschutz, Rechtsextremismus: Symbole, Zeichen und verbotene Organisajonen,