Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Gerichtsakte im Eilverfahren (Az. 3 L 696/21)
sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. September 2021 in
Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Oktober 2022 ist rechtmäßig und verletzt den
Kläger nicht in seinen Rechten (S 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der in Ziffer 1 des Bescheids erfolgte Widerruf der beiden Waffenbesitzkarten des Klägers ist
rechtmäßig. Nach S 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu
widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hä=en führen
müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß S 4 Abs. 1 Nr. 2
WaffG u. a. voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von S 5
WaffG besitzt. 1.
Dies ist vorliegend nicht (mehr) der Fall. Der Kläger ist nach S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG
waffenrechtlich unzuverlässig.
Gemäß S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in
der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechierjgen, dass sie in den letzten fünf
Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung
gerichtet sind, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das
friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder durch Anwendung von Gewalt
oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärjge Belange der Bundesrepublik
Deutschland gefährden. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit ist ein gerichtlich voll
überprüqarer unbesjmmter Rechtsbegriff. Im Rahmen der zukunhsbezogenen
prognosjschen Beurteilung ist angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz
verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene den waffenrechtlichen
Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird. Es
reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Restrisiko muss nicht hingenommen
werden. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist
der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichjgen, beim Umgang
mit Waffen und Munijon zum Schutz der Allgemeinheit die Belange der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung zu wahren (S 1 Abs. 1 WaffG), um die Allgemeinheit vor schweren
Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die