neonazis-marschieren-in-ss-uniform-durch-budapest60065622. bild.html, abgerufen am 23. November 2023). Der Charakter der Veranstaltung als Zusammentreffen der rechtsextremen Szene wird selbst für eine polijsch unbedarhe Person offenkundig. Wer bei einer solchen Veranstaltung wiederholt die körperliche Herausforderung sucht, in dem Wissen um den verfassungsfeindlichen Charakter der Veranstaltung, verherrlicht gleichzeijg die von dieser Veranstaltung in die Welt ausgesandte Botschah der Verfassungsfeindlichkeit und des NeoNazismus. In Kenntnis der den verfassungsfeindlichen Charakter der Veranstaltung begründenden Umstände durch seine Teilnahme 2019 hat sich der Kläger nichtsdestotrotz 2020 akjv erneut zur Anreise entschlossen und durch seine wiederholte Teilnahme akjv zum „Gelingen" der rechtsextremen Veranstaltung sowie zur wachsenden Popularität und zur internajonalen Vernetzung der rechtsextremen Szene beigetragen. Vortrag dazu, auf welche Weise der Kläger erstmals zur Teilnahme an dieser „sportlichen Veranstaltung" gekommen ist, fehlt gänzlich. Darlegungs- und beweisbelastet bleibt er auch zu der Frage, welche sonsjgen sportlichen ExtremWe=kämpfe der Kläger im Rahmen seines vermeintlichen Hobbys bisher wahrgenommen hat oder in Zukunh wahrnehmen Wird und welche anderen sportlichen oder militärhistorischen Großveranstaltungen er besucht haben will. Es ist auch ansonsten nicht ersichtlich, dass der Kläger etwa — unabhängig von der hiesigen rechtsextremisjschen Veranstaltung überhaupt weitere sportliche (Extrem) We=kämpfe im In- und Ausland besucht hat und entsprechenden Herausforderungen hobbymäßig nachgeht. Das klägerische Engagement beschränkt sich daher nach Aktenlage auf die Teilnahmen am rechtsextremen „Ausbruch 60". Seine behauptete Leidenschah, das Leben von Militärangehörigen verschiedenster Epochen der Zeitgeschichte nachzustellen, ist offensichtlich ausschließlich seiner prozessualen Situajon und nicht seinen wirklichen Interessen geschuldet. 2. Schließlich fällt die Täjgkeit des Klägers auch in zeitlicher Hinsicht im Februar 2019 und 2020 in den Fün{ahresrahmen des S 5 Abs. 2 Ziff. 3 WaffG. Il. Die begleitenden Anordnungen in den Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheids vom 22. September 2021 sind ebenfalls rechtmäßig. Die Rückforderung der Waffenbesitzkarten (Ziff. 3) folgt unmi=elbar aus S 46 Abs. 1 S. 1 WaffG bei Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis. Die Aufforderung, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen innerhalb einer Frist von einem Monat unbrauchbar zu machen oder einem Berechjgten zu überlassen und dies der Behörde nachzuweisen (Ziffer 2), basiert auf S 46 Abs. 2 S. 1 WaffG. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des VG Leipzig vom 10. Februar 2022 (3 L 696/21) und des SächsOVG vom 4. Juli 2022 (6 B 61 /22) sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2022, dort unter 11., verwiesen, denen das Gericht folgt. Die Kostenentscheidung beruht auf S 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht

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