VG Leipzig (3. Kammer, Urteil vom 3011.2023 – 3 K 1555/22 Amtlicher Leitsatz: Aufgrund der wiederholten Teilnahme des Klägers an der Veranstaltung "Ausbruch 60", die in unmi=elbaren Zusammenhang mit der Veranstaltung „Tag der Ehre" in Budapest (Ungarn) steht, besteht der konkrete Verdacht, dass der Kläger Bestrebungen einzeln verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind. RechtskraD: Unbekannt Tenor: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis. Am 29. Juni 2018 wurden dem Kläger eine grüne Standard-Waffenbesitzkarte sowie eine gelbe Sportschützen-Waffenbesitzkarte erteilt. Zuletzt war er im Besitz von drei Waffen (Pistole Typ ÖZ 75, Gewehr Typ G33/40 und Gewehr Typ Schmeisser AR-15 M5). Nach einer Regelüberprüfung im Mai 2021 teilte das Sächsische Landesamt für Verfassungsschutz — LfV — der Beklagten mit Schreiben vom 11. August 2021 mit, dass der Kläger vom 9. bis zum 10. Februar 2019 sowie vom 8. bis zum 9. Februar 2020 am „Tag der Ehre" in Budapest (Ungarn) teilgenommen habe. Bei der Veranstaltung „Tag der Ehre" handelt es sich um eine seit dem Jahr 1997 jährlich wiederkehrende Gedenkveranstaltung. Mit ihr und dem sich anschließenden Marsch über 60 Kilometer soll dem gescheiterten Ausbruchversuch ungarischer und deutscher Kamphruppen, darunter auch SS-Divisionen, im Februar 1945 aus der Einkesselung durch die Rote Armee gedacht werden. Die Erkenntnisse rechierjgten nach Einschätzung des LfV die Annahme, dass der Kläger in den letzten fünf Jahren Bestrebungen i. S. d. S 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a) Waffengesetz — WaffG — verfolgt habe, vorliegend gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (lit. bb)). Darüber hinaus teilte das LfV mit, dass eine weitere, nicht mi=eilbare Erkenntnis über den Kläger vorliege. Am 17. August 2021 hörte die Beklagte den Kläger zum geplanten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Zur Begründung nahm die Beklagte Bezug auf die Erkenntnisse des LfV und die daraus folgende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächjgten vom 16. September 2021 erwiderte der Kläger, dass es sich bei dem „Tag der Ehre" um eine militärhistorische Gedenkveranstaltung militärisch Interessierter handele, das Event rein sportlichen Charakter habe und geradezu der Völkerverständigung diene. Es finde sich keinerlei Bezug zur Waffen-SS und auch kein Anzeichen für deren Ehrung. Bei der Mi=eilung

Select target paragraph3