von 40.000 DM Kapitalentschädigung an den Kläger. Der Vergleich enthält den Zusatz: "Anspruch auf Rente besteht nicht". Nach Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes meldete der Kläger am 1. Oktober 1965 die sich aus dem BEG-Schlußgesetz ergebenden weitergehenden Ansprüche für Berufsschaden an. Mit einem am 28. Juli 1966 bei der Behörde eingegangenen Schreiben führte der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem aus: "In dieser Sache wird der Antrag auf Neufestsetzung der Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen auf die Vorschrift des §75 BEG in der Fassung des Schlußgesetzes gestützt. Wenn der Antragsteller früher, als der Vergleich über DM 40.000,- geschlossen wurde, von einem Rentenwahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat, so ist dies allein darauf zurückzuführen, daß damals im Gesetz noch nicht zwingend vorgeschrieben war, daß eine ausreichende Lebensgrundlage nur dann erreicht ist, wenn die Richtzahlen der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht oder überschritten sind ..." Mit Bescheid vom 23. Mai 1967 lehnte die Behörde die Zahlung einer Rente ab, weil die Neufassung des §75 BEG und Art. IV Nr. 1 Abs. 1 b BEG-SchlußG dem Antragsteller kein neues Antragsrecht eröffneten. Der Kläger begehrt unter Anrechnung der 40.000 DM Kapitalentschädigung eine Berufsschadensrente nach den Sätzen des gehobenen Dienstes ab 1. November 1953 und des Jahresbetrages nach §83 Abs. 3 BEG. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter; hilfsweise beantragt er, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen. Die Revision ist begründet. 1. a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Vergleich vom 7. Dezember 1959 sei weder nach §119 BGB anfechtbar noch nach §779 BGB unwirksam und der Kläger sei auch daran festzuhalten, weil bei Zuerkennung des Höchstbetrages der Kapitalentschädigung von einem krassen Mißverhältnis zwischen Schaden und Entschädigung nicht die Rede sein könne, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision greift das Berufungsurteil insoweit auch nicht an. b) Das Berufungsgericht verneint auch ein Recht des Klägers, den Vergleich vom 7. Dezember 1959 auf Grund der Übergangs- und Angleichungsvorschriften der Art. III und IV BEG-SchlußG anzufechten. Da der Vergleich den Anspruch auf Rente endgültig geregelt habe, sei eine auf Art. III Nr. 3 oder IV Nr. 2 BEG-SchlußG gestützte Anfechtung mit dem Ziel der erstmaligen Rentenwahl nur unter den Voraussetzungen des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG zulässig. Aus Art. III Nr. 4 Abs. 1 BEG-SchlußG könne der Kläger kein neues Rentenwahlrecht herleiten, da er bereits beim Vergleichsabschluß am 7. Dezember 1959 die Voraussetzungen des §82 BEG erfüllt habe. Es stehe außer Streit, daß der Kläger zu keiner Zeit seit Kriegsende ein Einkommen erzielt habe, das dem aus der Tabelle Anlage 1 zur 3. DV-BEG ersichtlichen Durchschnittseinkommen entspreche, wobei von seiner Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes auszugehen sei. Auch die damals zur Umrechnung verwendeten Kaufkraftwerte hätten nicht den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen widersprochen. Da der Kläger 1959 bereits 62 Jahre alt gewesen sei, habe auch nicht erwartet werden können, daß er nochmals eine ausreichende Lebensgrundlage nachhaltig erreichen würde. Zwar habe nach §75 BEG a.F. eine ausreichende http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1973-N-31378821 2 von 5 4/8/2023

Select target paragraph3