- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 17. November 1958 ist die Klägerin darauf hingewiesen
worden, daß zu den nach §13 Abs. 3 Nr. 4, 19 der 1. DV-BEG anzeigepflichtigen
Vermögenserträgnissen auch die Nutzungen zu rechnen seien, die aus der Anlage der
Entschädigungsleistungen herrühren. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin der
Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 25. August 1959 mitgeteilt, daß die Klägerin von der
Vergleichssumme "mit dem heutigen Tage" bei der Landessparkasse in O. zunächst 30.000 DM zu 3
1/4 % Zinsen angelegt habe. In Wirklichkeit war der Klägerin der genannte Betrag schon seit
Anfang November 1958 verzinst und eine Zinsgutschrift erstmals zum Jahresende 1958 erteilt
worden. Der monatliche Zinsertrag aus diesem Guthaben beläuft sich auf 81,25 DM. Durch diese
Zinseinnahmen haben sich die sonstigen Einkünfte der Klägerin von 210,58 DM auf 291,83 DM
erhöht. Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 18. September 1959 die
Hinterbliebenenrente der Klägerin um einen Hundertsatz von 10 herabgesetzt und nach §18 Abs. 2
BEG, §13 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5, §21 Abs. 2 Satz 2 1. DV-BEG mit Wirkung vom 1. März 1959 auf
467 DM monatlich festgesetzt.
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten, weil sie die Ermäßigung des
Hundertsatzes für gesetzwidrig hält. Sie vertritt den Standpunkt, daß zu den
Vermögenserträgnissen im Sinne des §13 Abs. 3 Nr. 4 1. DV-BEG solche Kapitalnutzungen nicht zu
rechnen seien, die aus der Anlage von Entschädigungszahlungen herrühren.
Sie hat daher beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr über den 28. Februar 1959 hinaus
die Rente von 525 DM monatlich zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat diesem Antrage entsprechend entschieden. Die Klägerin hat Berufung
eingelegt und zur Begründung ihres Rechtsmittels noch vorgetragen, der von ihr verzinslich
angelegte Betrag von 30.000 DM setze sich aus drei Teilbeträgen von je 10.000 DM zusammen,
und zwar so, daß 10.000 DM auf die Kapitalentschädigung für Schaden am Leben, 10.000 DM auf
die Rentennachzahlung wegen des gleichen Schadens, der Rest auf die sonstigen
Entschädigungsleistungen entfielen. Die Klägerin hält jedoch die Berücksichtigung der Zinserträge
in jedem Falle also ohne Rücksicht auf den abgegoltenen Schadenstatbestand, für unzulässig.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von ihm
zugelassenen Revision will die Klägerin wiederum erreichen, daß ihr die Rente von 525 DM
monatlich weiter gewährt wird.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, da das Berufungsgericht den Rechtsstreit im Ergebnis richtig
entschieden hat.
1.
Zu den Vermögenserträgnissen, die nach §18 Abs. 2 BEG, §13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG die
Festsetzung eines unter hundert liegenden Hundertsatzes rechtfertigen können, gehören Zinsen
von Sparguthaben, Darlehen und ähnlichen Forderungen (vgl. §§2 Abs. 3 Ziff. 5, 20 EStG), ohne
daß es dabei auf die Herkunft der Vermögensanlage ankommt.
Dies ergibt sich einmal daraus, daß für die Höhe der Hinterbliebenenrente in erster Linie
Versorgungsgesichtspunkte bestimmend sind. Hierfür sprechen allerdings nicht, wie das
Berufungsgericht meint, die Vorschriften der §§120 und 121 BEG. Die Kürzung der
Entschädigungsleistungen nach diesen Bestimmungen beruht vielmehr darauf, daß sich die in
diesen Vorschriften genannten Schadenstatbestände jeweils derart überschneiden, daß ungekürzte
Entschädigungen in gewissem Umfang zur Doppelentschädigung führen. Auf den
Versorgungscharakter der Hinterbliebenenrente weisen jedoch alle die Bestimmungen hin, die eine
Begrenzung und Kürzung der Rentenleistung sowie ein Ruhen der Rente anordnen, sofern der
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