- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Schreiben der Entschädigungsbehörde vom 17. November 1958 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, daß zu den nach §13 Abs. 3 Nr. 4, 19 der 1. DV-BEG anzeigepflichtigen Vermögenserträgnissen auch die Nutzungen zu rechnen seien, die aus der Anlage der Entschädigungsleistungen herrühren. Daraufhin hat der Bevollmächtigte der Klägerin der Entschädigungsbehörde mit Schreiben vom 25. August 1959 mitgeteilt, daß die Klägerin von der Vergleichssumme "mit dem heutigen Tage" bei der Landessparkasse in O. zunächst 30.000 DM zu 3 1/4 % Zinsen angelegt habe. In Wirklichkeit war der Klägerin der genannte Betrag schon seit Anfang November 1958 verzinst und eine Zinsgutschrift erstmals zum Jahresende 1958 erteilt worden. Der monatliche Zinsertrag aus diesem Guthaben beläuft sich auf 81,25 DM. Durch diese Zinseinnahmen haben sich die sonstigen Einkünfte der Klägerin von 210,58 DM auf 291,83 DM erhöht. Daraufhin hat die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 18. September 1959 die Hinterbliebenenrente der Klägerin um einen Hundertsatz von 10 herabgesetzt und nach §18 Abs. 2 BEG, §13 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 5, §21 Abs. 2 Satz 2 1. DV-BEG mit Wirkung vom 1. März 1959 auf 467 DM monatlich festgesetzt. Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage angefochten, weil sie die Ermäßigung des Hundertsatzes für gesetzwidrig hält. Sie vertritt den Standpunkt, daß zu den Vermögenserträgnissen im Sinne des §13 Abs. 3 Nr. 4 1. DV-BEG solche Kapitalnutzungen nicht zu rechnen seien, die aus der Anlage von Entschädigungszahlungen herrühren. Sie hat daher beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihr über den 28. Februar 1959 hinaus die Rente von 525 DM monatlich zu zahlen. Das beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat diesem Antrage entsprechend entschieden. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und zur Begründung ihres Rechtsmittels noch vorgetragen, der von ihr verzinslich angelegte Betrag von 30.000 DM setze sich aus drei Teilbeträgen von je 10.000 DM zusammen, und zwar so, daß 10.000 DM auf die Kapitalentschädigung für Schaden am Leben, 10.000 DM auf die Rentennachzahlung wegen des gleichen Schadens, der Rest auf die sonstigen Entschädigungsleistungen entfielen. Die Klägerin hält jedoch die Berücksichtigung der Zinserträge in jedem Falle also ohne Rücksicht auf den abgegoltenen Schadenstatbestand, für unzulässig. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision will die Klägerin wiederum erreichen, daß ihr die Rente von 525 DM monatlich weiter gewährt wird. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da das Berufungsgericht den Rechtsstreit im Ergebnis richtig entschieden hat. 1. Zu den Vermögenserträgnissen, die nach §18 Abs. 2 BEG, §13 Abs. 3 Nr. 4 der 1. DV-BEG die Festsetzung eines unter hundert liegenden Hundertsatzes rechtfertigen können, gehören Zinsen von Sparguthaben, Darlehen und ähnlichen Forderungen (vgl. §§2 Abs. 3 Ziff. 5, 20 EStG), ohne daß es dabei auf die Herkunft der Vermögensanlage ankommt. Dies ergibt sich einmal daraus, daß für die Höhe der Hinterbliebenenrente in erster Linie Versorgungsgesichtspunkte bestimmend sind. Hierfür sprechen allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, die Vorschriften der §§120 und 121 BEG. Die Kürzung der Entschädigungsleistungen nach diesen Bestimmungen beruht vielmehr darauf, daß sich die in diesen Vorschriften genannten Schadenstatbestände jeweils derart überschneiden, daß ungekürzte Entschädigungen in gewissem Umfang zur Doppelentschädigung führen. Auf den Versorgungscharakter der Hinterbliebenenrente weisen jedoch alle die Bestimmungen hin, die eine Begrenzung und Kürzung der Rentenleistung sowie ein Ruhen der Rente anordnen, sofern der http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1960-N-31393546 2 von 4 3/23/2022

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