gen Rieger erkannte, unzweifelhaft der Meinungsfreiheit unterfällt und so der freien Auseinandersetzung als wirksamster Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und men-
schenverachtender Ideologien überantwortet bleibt (BVerfGE 124, 300 <320 f.> = NJW
2010, 47 <49> Rn. 50 „Wunsiedel“), dürfte es hier entscheidend auf die Frage ankommen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies in kollektiver Form gerade dann verwehrt sein soll, wenn das angeführte Auftreten zumindest nach der bisherigen Begründung im Bereich des refugium internum verbleibt, ob also dafür die – vom Bundesministerium angenommene – Gerichtetheit gegen Art. 79 Abs. 3 GG (so Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165; Lisken/Denninger PolR-HdB/Marx I 525) genügt und in
diesem Sinne tatsächlich vorliegt oder es einer weitergehenden Gefährdung der Rechtsgüter anderer bedarf (hierzu Volkmann, Die Geistesfreiheit und der Ungeist – Der Wunsiedel-Beschluss des BVerfG, NJW 2010, 417). Weiter dürfte die Frage zu klären sein, ob
und unter welchen Voraussetzungen die Annahme einer natürlich vorgegebenen, unverrückbar verbleibenden – also identitären – Unterscheidung zwingend dem Gedanken der
Völkerverständigung entgegensteht, wenn das angeführte Auftreten zumindest nach der
bisherigen Begründung im klandestinen Bereich verbleibt. Das Erfordernis einer kämpferisch-aggressiven Gerichtetheit gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung,
wie sie in § 92 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs und § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE
5, 85) definiert ist, die bei einer – hier: weltanschaulichen – Vereinigung wom��glich erst
dann gegeben ist, wenn im konkreten Fall belastbare Tatsachen darauf hinweisen, dass
die Anwendung von Gewalt ernsthaft in Betracht gezogen wird (so OVG Bremen NVwZRR 2012, 64 <65>; a.A. Schenke/Graulich/Ruthig/Roth, VereinsG § 3 Rn. 165), ist fraglich. Entscheidend muss sein, wie sich die Weltanschauung – über die Distanz zur staatlichen Rechtsordnung hinaus – nach außen manifestiert, denn dies lässt Rückschlüsse auf
das zu erwartende Verhalten zu (vgl. Steinberg, Zum rechtlichen Umgang mit dem Salafismus in Deutschland, NVwZ 2016, 1745 <1751>).
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b. Das Interesse an der Sachverhaltsermittlung überwiegt indes die Schwächen des begründenden Teils der Verbotsverfügung vom 4. August 2023. Auch wenn die „Vereinsaktivitäten“ (II A 5 = S. 11 f. der Verbotsverfügung) eine Betätigung im klandestinen Bereich aufzeigen (ebenso Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2020, S. 35, abgerufen am 6. September 2023 über https://verfassungsschutz.thueringen.de/fileadmin/Verfassungsschutz/Oeffentlichkeitsarbeit/Verfassschutzber20_web.pdf; keine Erwähnung mehr im nachfolgenden Verfassungsschutzbericht Freistaat Thüringen 2021)
und so die „[k]ämpferisch-aggressive Haltung“ (II A 11 = S. 84 ff. der Verbotsverfügung)
eher angenommen als aufgezeigt und im Bereich der „geistige[n] Grundhaltung“ (a.a.O.
S. 85) zu verbleiben scheint, was nicht genügen würde (vgl. BVerfGE 124, 300 <330> =
NJW 2010, 47 <51> Rn. 67), so bedarf doch das Gesamtbild weiterer Feststellungen zur
Klärung, ob über den klandestinen Bereich hinaus Zielrichtung und Tätigkeit der Vereinigung „Die Artgemeinschaft - Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ nicht doch auf eine Außerwirkung mit Gefährdung der Rechtsgüter
anderer gerichtet sind. So wird zum „Leitbild der Artvölker“ als „Setzung 6“ festgestellt
(III A 2 = S. 26 der Verbotsverfügung):
„Über die Gestaltung des STAATLICHEN in einem freien Volkswesen sind die Meinungen des Hauptausschusses noch nicht zum Abschluss gekommen. Jedoch waren sich alle darüber einig, dass die heutige Form der parlamentarischen Demokratie nicht geeignet ist, die großen Gefahren, die auf uns zukommen, abzuwenden oder gar einen Plan zu entwickeln, der unser Volk (und die anderen Artvöl- Seite 7 von 9 -