- Quelle: beck-online DIE DATENBANK
vollen Umfang dem Verfolgten zugerechnet werden, soweit nicht der Kaufpreis in dessen freie
Verfügungsgewalt gelangt ist. Das bedingt, daß Wertsteigerungen, die darauf beruhen, daß sich
nicht der Wert des Wirtschaftsgutes geändert hat, sondern neu eingeführte Bewertungsvorschriften
zu anderen Werten führen, die - wie hier - nicht im Objekt begründet sind, dem Verfolgten zugute
kommen müssen. Daher sind bewertungsrechtliche Vorschriften, die zwar noch nicht im Zeitpunkt
der Entziehung, wohl aber im Zeitpunkt der Vertreibung des Erwerbers galten, auch für den
Verfolgten bei Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV zu berücksichtigen.
4.
Das Rohmietverfahren ist danach im vorliegenden Fall mit der Maßgabe anzuwenden, daß
Bewertungsstichtag der 1. Januar 1939 ist, der dem Zeitpunkt der Entziehung vorangeht. Dabei ist
für die Ermittlung der Jahresrohmiete anzuknüpfen an den Mietzins, den die Mieter auf Grund
vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen nach dem Stand vom Feststellungszeitpunkt,
umgerechnet auf ein Jahr, zu entrichten hatten. Da es insoweit an entsprechenden Feststellungen
fehlt, war das angefochtene Urteil auf die Revision des Beteiligten aufzuheben und die Sache zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Läßt sich zwar nicht die Miete für
1939 feststellen, wohl aber feststellen, daß sich weder die mietpreisrechtlichen Grundlagen noch
die Substanz des Mietgegenstandes zwischen 1939 und der Erteilung des Mietpreisbescheides von
1941 erheblich geändert haben, wird das Verwaltungsgericht aus Gründen der Beweisnot des
Klägers als Angehörigen eines der Verfolgung ausgesetzten Personenkreises die Miete für 1941
auch für das maßgebliche Jahr 1939 zugrunde legen können.
Die Anschlußrevision war zurückzuweisen, da die damit angestrebte höhere Schadensfeststellung
nach dem gemeinen Wert unzulässig ist, wie vorstehend (unter 1) dargelegt ist, und nichts dafür
spricht, daß die Mieten des Jahres 1939 höher waren als die des Jahres 1941.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision des Beteilgten war der Schlußentscheidung
vorzubehalten; die Kosten der erfolglosen Anschlußrevision hat der Kläger nach § 154 Abs. 2 VwGO
zu tragen.
Zitiervorschlag:
BVerwG Urt. v. 20.1.1972 – III C 135.70, BeckRS 1972, 31278453
http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31278453
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11/22/2022