der Entscheidung durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmäch gten eingelegt werden muss (Schreiben der Berichtersta erin vom 28.5.2020 und vom 7.7.2020), hat die Klägerin in mehreren Schreiben sinngemäß mitgeteilt, sie benö ge dringend Geld (eingegangen am 6.7.2020, 17.7.2020 und 24.8.2020). II. 3Der Senat wertet das Vorbringen der Klägerin als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des LSG, die als einzig sta ha es Rechtsmi el in Betracht kommt. 4Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Klägerin konnte, worauf sie bereits in der Rechtsmi elbelehrungder angefochtenen Entscheidung und in den beiden Hinweisschreiben der Berichtersta erin vom 28.5.2020 und vom 7.7.2020 ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmäch gte einlegen lassen (§ 73 Abs. 4 SGG). Das von ihr persönlich eingelegte Rechtsmi el entspricht somit nicht der gesetzlichen Form. Selbst wenn zugunsten der Klägerin eine im Ausland erfolgte Zustellung des Urteils erst am 12.5.2020 angenommen würde, ist bis zum Ablauf der dreimona gen Beschwerdefrist (§ 160a Abs. 1, § 64 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG) keine formgerechte Beschwerde beim BSG eingegangen. 5Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). tt ti ti ti ft tt ti tt tt tt tt 6Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

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