überwiegend wahrscheinlich. Zwar hat die Klägerin in früheren Angaben nur das GheJo L
erwähnt, jedoch ist im Zusammenhang aller Erklärungen von Anfang an deutlich geworden,
dass die Klägerin sich jedenfalls ab dem Ende des Jahres 1943 in einem Waisenheim
aufgehalten hat, das sich im GheJo M befand. 42 Es liegt ferner eine „BeschäTigung von
Verfolgten in einem GheJo“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 ZRBG vor. Diese Formulierung ist
so zu verstehen, dass jegliche BeschäTigung innerhalb und außerhalb des räumlichen
Bereichs eines GheJos darunter fällt, die von Verfolgten ausgeübt wurde, während sie sich
zwangsweise in einem GheJo aufgehalten haben (Bundessozialgericht, Urteil vom 2. Juni
2009, B 13 R 139/08 R, juris Rn. 16 m.w.N.). Die Klägerin übte zwar die BeschäTigung
außerhalb des räumlichen Bereichs des GheJos, nämlich in landwirtschaTlichen Betrieben
aus, sie hielt sich aber während dieser Zeit zwangsweise in einem GheJo auf. 43 Schließlich
werden die von der Klägerin geltend gemachten GheJo-Beitragszeiten auch nicht in der
israelischen NaSonalversicherung oder in einem anderen System der sozialen Sicherheit
rentensteigernd berücksichSgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. ZRBG). 44 Die Klägerin hat im
fraglichen Zeitraum auch eine aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene
BeschäTigung ausgeübt (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. A ZRBG). Dies ist glaubhaT gemacht,
weil sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der Zusammenschau der von der
Klägerin abgegebenen Erklärungen für den hier fraglichen Zeitraum von Januar bis März 1944
ergibt, dass die Klägerin in betrieblicher Eingliederung Arbeiten durchgeführt hat, die nicht
als Zwangsarbeiten anzusehen waren. Die Tatsache, dass die Klägerin solche Arbeiten
ausgeführt hat, ergibt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus der tatsächlichen
SituaSon im fraglichen Zeitraum. Auch wenn die Klägerin in dieser Zeit als 10jähriges
Mädchen in einem Waisenheim im jüdischen GheJo untergebracht war, bedeutet dies nicht,
dass sie dort verpflegt wurde. Vielmehr war die SituaSon, insbesondere auch was die
Versorgung mit LebensmiJeln betraf, derart angespannt, dass auch Kinder nur dann Nahrung
erhalten konnten, wenn sie Arbeiten verrichteten. 45 Es handelt sich auch nicht um
Zwangsarbeit. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (ausführlich Urteil vom 2.
Juni 2009 – B 13 R 81/08 R) ist die aus eigenem Willensentschluss zustande gekommene
BeschäTigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. A ZRBG von einer Zwangsarbeit im
Sinne des Gesetzes über die Errichtung der SSTung „Erinnerung, Verantwortung und
ZukunT“ vom 2. August 2000 abzugrenzen (BSG, Urteil vom 2. Juni 2009, B 13 R 139/08 R,
juris, Rn. 19). 46 Zwangsarbeit ist die Verrichtung von Arbeit unter obrigkeitlichem