Rechnung trägt und bereits durch die Verurteilung Rechtsfrieden hergestellt werden kann, so dass es letztlich einer Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe auch zur Verteidigung der Rechtsordnung nicht bedur e. VI. Kostenentscheidung 80 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 465 Abs. 1 StPO. VII. Einziehung 81 Das zur Begehung jedenfalls der Taten 2 bis 4 verwendete, im Eigentum der Angeklagten stehende Apple iPhone 13 nebst SIM-Karte hat die Kammer als Tatmi el gemäß § 74 Abs. 1 Var. 2 StGB eingezogen. Im Rahmen der Ermessensausübung bestand auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keine Veranlassung, von der Einziehung des Geräts mit einem geschätzten Zeitwert von etwa 600 Euro tt ft abzusehen.

Select target paragraph3