Berücksich gung des engen zeitlichen Zusammenhangs der Taten 2 bis 4 und des engen situa ven Zusammenhangs zwischen den Taten 3 und 4 hat die Kammer eine Gesam reiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten als tat- und schuldangemessen erachtet. 3. Strafaussetzung zur Bewährung a) Posi ve Legalprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) 77 Die Kammer konnte der nicht vorbestra en und weitgehend geständigen Angeklagten auch mit Blick auf ihre persönlichen Umstände, insbesondere ihr noch nicht einmal ein Jahr altes Kind und die bevorstehende Geburt ihres zweites Kindes, eine posi ve Legalprognose stellen. Dabei hat die Kammer hat nicht übersehen, dass die Angeklagte schon bei Begehung der Taten 2 bis 4 Mu er eines seinerzeit nur wenige Monate alten Kindes war. Der Angeklagten ist aber nach Einschätzung der Kammer durch das Ermi lungsverfahren und die hiesige Hauptverhandlung ihr Fehlverhalten eindrücklich bewusst geworden. Auch wenn die Angeklagte ihre an semi sche Haltung nicht abgelegt hat, ist sie sich doch der Gefahr einer zu vollstreckenden Freiheitsstrafe als Konsequenz neuerlicher Stra aten bewusst und will diese schon ihrer Familie zuliebe vermeiden, weshalb sie nach Einschätzung der Kammer keine Stra aten mehr begehen wird. b) Besondere Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) 78 Die Kammer hat nach einer Gesamtwürdigung der Taten und der Täterpersönlichkeit insbesondere auf Grund der fehlenden Vorstrafen und der weitgehend geständigen Einlassung der Angeklagten zugleich besondere Umstände erkannt, die trotz der verhängten Gesam reiheitsstrafe von über einem Jahr die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung rech er gen. So hat sich die Angeklagte insbesondere in ihrem letzten Wort mit der gebotenen Deutlichkeit von ihren Taten distanziert und die Auswirkungen ihrer Taten auf die jüdischen Teile der Bevölkerung zumindest anerkannt. Die Kammer hat dabei auch in den Blick genommen, dass die Taten in der mit einer allgemeinen Reduzierung von Hemmschwellen verbundenen Anonymität des Internets erfolgten, wobei sie nicht verkannt hat, dass hierin wegen der unüberschaubaren Verbreitungswirkung zugleich ein erhöhtes Gefahrenpoten al solcher Taten liegt. c) Erforderlichkeit der Strafvollstreckung zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) 79 Die Kammer hat sich sehr kri sch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Vollstreckung der Strafe nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung angezeigt ist. Die Hauptverhandlung hat nach dem 7. Oktober 2023 einen in der Geschichte der Bundesrepublik einmaligen Ans eg an semi scher Taten ergeben, in die sich besonders die Tat vom 7. Oktober 2023 einreiht, in deren Kontext aber auch die Taten vom 17. und 19./20. Oktober 2023 zu sehen sind. Die Kammer ist aber zu der Überzeugung gelangt, dass die Verurteilung zu einer nicht nur unerheblichen Freiheitsstrafe unter der Drohung eines Bewährungswiderrufs und mit ankierenden Bewährungsau agen und -weisungen unter Berücksich gung der Persönlichkeit der Angeklagten dem Vertrauen der (auch ti ti tf ti ti fl tf ti tf tt ti ti ti ti fl ft ti ti ti ti ti ft tt ft jüdischen) Bevölkerung in Deutschland in die Funk onsfähigkeit des Rechtsstaats angemessen

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