gespeichert: 13.07.2021, 14:40 Uhr Quelle: https://research-wolterskluwer-online-de.ezproxy.uni-giessen.de/document/2fdeb1e8-6f53-4700-b6eb-eee7ebc8902c Gericht BGH Datum 08.12.1953 Aktenzeichen 1 StR 366/53 Entscheidungsform Urteil Referenz WKRS 1953, 12172 Entscheidungsname [keine Angabe] ECLI [keine Angabe] Bundesgerichtshof Urt. v. 08.12.1953, Az.: 1 StR 366/53 Rechtsmittel Prozessgegner den Kaufmann L S. aus Pa., geboren am ... in W. (P.), hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Dezember 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Tenor: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Deggendorf vom 23. Januar 1953 1. zu Nr. 4 und 7 des Urteilssatzes im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilungen wegen groben Unfugs entfallen, und im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben; 2. ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe und des Ausspruchs aber die Veröffentlichungsbefugnis aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen. © 2021 Wolters Kluwer Deutschland GmbH 1/4

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