IV.
Bei der Strafzumessung fand zugunsten beider Angeklagter Berücksichtigung, dass sie nicht
vorbestraft sind.
Zu Lasten beider Angeklagter fällt ins Gewicht, dass ihre Straftaten einen Angriff auf die
Menschenwürde von Teilen der Bevölkerung darstellen und geeignet sind, Unruhe
hervorzurufen.
Zudem ist die Handlungsweise der Angeklagten mit einem hohen Maß an krimineller Energie
verbunden, was zu ihren Ungunsten beachtlich ist.
Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten GEM sprechenden Gesichtspunkte sind
Einzelstrafen von 5 Monaten Freiheitsstrafe für die Tat auf dem jüdischen Friedhof in Gotha und
60 Tagessätze & 10,00 Euro für die Tat auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt
jeweils tat- und schuldangemessen.
Gem. 88 54, 55 StGB waren die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten
zurückzuführen, um das Unrecht des gesamten strafbaren Handelns sachgerecht zu ahnden.
Im Hinblick auf die zu stellende positive Sozialprognose konnte die Vollstreckung der
Gesamtfreiheitsstrafe gem. 8 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
Hinsichtlich des Angeklagten FÜEEMENEEREEB ist unter Abwägung der für und gegen ihn
sprechenden Gesichtspunkte eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ä 25,00 Euro tat- und
schuldangemessen.
Das sichergestellte Handy Sony Ericson mit Ladegerät war gem. 8 74 StGB einzuziehen.
V,
Die Kostenentscheidung beruht auf 8 465 Abs. 1 StPO"
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Amiszericht Gotha
An
Richter am Amtsgericht
StPO42a - Urteilskopf
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