Die Mitnahme des ganzen Schweinekopfes in einem blauen Müllsack durch den Angeklagten
CHEEER wurde zudem durch den Zeugen BEEERSERB, der im Fleischmarkt zu Mittag aß,
beobachtet.
Der Zeuge BEER
hat den Angeklagten GER als Käufer wiedererkannt.
Am 19.11.08 wurde der Lieferschein für den am 14.11.08 durch den Angeklagten CH
gekauften ganzen Schweinekopf vom Zeugen BEER
an den Zeugen Kriminalkommissar
BEER übergeben und sichergestellt.
Auf diesem Lieferschein befanden sich Blutanhaftungen, die vom Sachverständigen Dr.
SCHRIEB ebenso wie die auf dem jüdischen Friedhof in Gotha und auf dem Friedhof der
jüdischen Gemeinde in Erfurt vorgefundenen Blutspuren molekulargenetisch untersucht worden
sind.
Der Sachverständige konnte zwei Mischblutspuren analysieren, die sich deutlich voneinander
unterscheiden.
Eine dieser Mischblutspuren vom jüdischen Friedhof in Gotha ist dabei identisch mit den
Blutanhaftungen auf dem am 19.11.08 sichergestellten Lieferschein zum Schweinekopf des
Angeklagten CE,
eine andere Mischblutspur vom jüdischen Friedhof in Gotha Ist identisch mit
den auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt aufgefundenen Blutmischspuren.
Aufgrund der Aussagen der Zeugen EMMEEB. LENESEEERERIENE. STEREEEER und EASEEEEEER, die
widerspruchsfrei und ohne jeglichen Belastungseifer erfolgten, sowie der Ausführungen des
Sachverständigen Dr. SCERWEER
ist davon auszugehen, dass der Angeklagte Cü
die Tat auf
dem jüdischen Friedhof in Gotha begangen hat.
Hinsichtlich der Tat auf dem Friedhof der jüdischen Gemeinde in Erfurt handelte der Angeklagte
GER in Mittäterschaft, indem er eine Schweineblutmischung, die auch auf dem jüdischen
Friedhof in Gotha verwendet wurde, an den Angeklagten FHiEEEEEB
für dessen Tat
übergeben hat.
Beweis dafür ist eine am 14.11.08 um 14.09 Uhr vom Angeklagten GM
FR
an den Angeklagten
Jesendete SMS mit dem Wortlaut: „ach das Blut musst ein bischen rühren wegen
der Gerinnung“.
Diese SMS, die der Angeklagte FENEnS
durch den Zeugen KK Bi
ausweislich des Verbindungsdatennachweis‘ es
auch am 14.11.08 um 14.10 Uhr erhalten hat, macht der
dass der Angeklagte FÜR zu diesem Zeitpunkt im Besitz des ihm vom Angekl-
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