- Quelle: beck-online DIE DATENBANK Verfolgten gegenüber dem Bundesentschädigungsgesetz nicht. Ohne sie müßte die Klägerin auch im gewöhnlichen bürgerlichen Rechtsstreit wegen Beweisfälligkeit abgewiesen werden. Es gehe nicht etwa um eine in das freie Ermessen des Gerichts gestellte "Bestrafung" der Klägerin, sondern um die für jedermann einzusehende Folgerung daraus, daß jede Prozeßpartei ihre Behauptung beweisen müsse. § 7 der 2. DV-BEG schütze den Verfolgten nur davor, ohne Vorwarnung mit einem für ihn ungünstigen Ergebnis überrascht zu werden. Die Bestimmung dürfe nicht dazu führen, dem Verfolgten das zu entziehen, was ihm nach dem Akteninhalt zustehe. Auf diese Weise lasse sich jedoch der Klägerin auch nicht teilweise helfen. Ihre Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, sei unbegründet. Zwar habe das Gericht ursprünglich einen Psychiater als federführenden Gutachter vorgesehen. Die deutsche Auslandsvertretung in Melbourne habe aber von sich aus den Nichtpsychiater Dr. Lo nur Dr. Lo l bestellt. Daran habe das Gericht nichts mehr ändern wollen. Es habe angewiesen, Zusatzgutachter namentlich auf dem Gebiete der Psychiatrie zu hören. Es wäre abwegig, daraus zu folgern, daß es der Klägerin nicht mehr zumutbar sei, sich von einem Arzt zum anderen schicken zu lassen. Vom Standpunkt der Klägerin aus könne man schlimmstenfalls von überraschenden Umdispositionen infolge technischer Schwierigkeiten sprechen. Das Gericht habe sich weitgehend auf die deutsche Auslandsvertretung verlassen müssen. Es habe jedoch auch gegenüber der Klägerin und ihrem Anwalt immer wieder betont, daß es jedem konkreten Wunsch der Klägerin, soweit es überhaupt vertretbar sei, nachkommen werde. Die Klägerin habe darauf aber nur mit der grundsätzlichen Weigerung geantwortet, einen Sachverständigen aufzusuchen. Es sei auch kein Grund für die Ablehnung des Sachverständigen, wenn die Klägerin mit allgemeinen Redewendungen auf schlechte Erfahrungen mit Vertrauensärzten hinweise. Die Weigerung der Entschädigungsbehörde, ihre Akten in das Londoner Büro des Rechtsanwalts der Klägerin zu senden, entspreche § 193 Abs. 3 Satz 2 BEG. Diese Bestimmung halte der Rechtsanwalt der Klägerin für diskriminierend und verfassungswidrig. Darüber habe sich das Gericht in seinem Urteil in der einstweiligen Verfügungssache ausgesprochen. Einen dort offengelassenen Weg zum Bundesverfassungsgericht zur Klärung der Verfassungswidrigkeit des § 193 Abs. 3 Satz 2 BEG habe die Klägerin bisher nicht beschritten. Unter diesen Umständen müsse das Gericht sich an jene Bestimmung halten und könne die Nichtübersendung der Akten nach London nicht als eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und damit als einen Verstoß gegen die Verfassung und gegen Verfahrensgesetze ansprechen. Die Revision rügt die Anwendung des § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG durch das Berufungsgericht. Sie meint, diese Bestimmung sei durch die Ermächtigung in § 42 BEG nicht gedeckt und daher nichtig. Diese Rüge ist nicht begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1963, 117; 1966, 284) ermächtigt § 7 Abs. 1 der 2. DV-BEG die Entschädigungsorgane, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen den Anspruch auf Entschädigung abzulehnen, wenn der Verfolgte sich ohne ausreichenden Grund weigert, sich einer angeordneten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, obwohl er nach § 6 der 2. DV-BEG dazu verpflichtet ist. Mit eingehender Begründung hat der Bundesgerichtshof RzW 1963, 117 dargelegt, daß § 7 der 2. DV-BEG durch die Ermächtigung in § 42 BEG gedeckt ist. Dies braucht hier nicht erneut erörtert zu werden. Das Berufungsgericht sieht nämlich in § 7 Abs. 1 der 2. DVBEG nicht eine Ermächtigung, dem Verfolgten nach Ermessen einen Anspruch zu versagen, der ihm sonst zuerkannt werden müßte oder könnte. Vielmehr hält es diese Vorschrift für eine Folgerung daraus, daß jede Prozeßpartei ihre Behauptungen beweisen muß. Den streitigen Mehranspruch der Klägerin hat es verneint, weil es eine Erwerbsminderung der Klägerin von mindestens 25 % nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen konnte. http://beck-online.beck.de/Bcid/Y-300-Z-BECKRS-B-1972-N-31207622 4 von 8 10/30/2022

Select target paragraph3